11 - Strafrecht III [ID:44428]
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Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 3.

Wir werden heute den ganzen Komplex Diebstahl abschließen und zum

nächsten Komplex, nämlich Raub, räuberischer Bressung, raubähnliche

Delikte, kommen.

Ganz kurz zur Wiederholung zu dem, was wir am letzten Donnerstag

gemacht haben.

Da hatten wir zunächst den § 244 abgeschlossen und haben uns kurz

Gedanken gemacht über den Bandendiebstahl, vor allem auch über

den Bandenbegriff, weil das ein Begriff ist, der auch bei anderen

Delikten als Qualifikationsmerkmal vorkommt.

Wir haben gesagt, wir brauchen mindestens drei Personen, die sich in

diesem Fall bei § 244 zur Begehung von Diebstählen oder Raubtaten

zusammengeschlossen haben.

Wir brauchen die Begehung durch einen Bandenmitglied unter

Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds.

Wir haben dann § 44 Absatz 1 Nummer 3, den Wohnungseinbruchdiebstahl,

angeschaut, der im Grunde genommen von der Struktur her,

von den Tathandlungen her genauso gestaltet ist wie bei § 43 Absatz

1 Satz 2 Nummer 1, der normale Einbruchdiebstahl,

eben nur mit dem Unterschied, dass es sich um Wohnungen handeln muss

und mit der weiteren Qualifikationsmöglichkeit nach

§ 244 Absatz 4, wenn wir eine dauerhaft genutzte Privatwohnung haben.

Wir haben dann noch gesehen, es kommt eben darauf an,

letzten Endes nach dem Gesetzeswort laut, wo der Täter einsteigt,

nicht den ersten, der darauf stiehlt.

Das heißt, wenn er in die Wohnung einstiehlt und von dort aus in

einen Geschäftsraum weitergeht und dort stiehlt, ist der § 244 erfüllt.

Wenn er in den Geschäftsraum einsteigt und von dort aus in

die Wohnung weitergeht und dort stiehlt, jedenfalls nach Auffassung

der Rechtsprechung nicht, weil da eben gesagt wird,

dem stünde dann hier der Wortlaut des § 244 entgegen.

Dann haben wir uns mit den Strafantragsverfordernissen befasst,

§ 247, 248a.

§ 247 ist absolutes Strafantragsverfordernis,

248a ist Strafantragsverfordernis, wo aber die Staatsanwaltschaft

auch ohne Strafantrag verfolgen kann, wenn sie ein besonders

öffentliches Interesse bejaht.

Der Strafantrag bei § 247 für alle Diebstahl- und

Unterschlagungsdelikte der bei § 248a bei der Geringwertigkeit,

Grenze ca. 50 Euro, nur für § 242 selbst und § 246,

also nicht für qualifizierte Fälle.

Und dann sind wir gekommen, und das ist das, was wir jetzt auch

noch kurz zu Ende machen wollen, im Grunde genommen zu Delikten,

die man vielleicht so bezeichnen könnte, dass man sagt,

die schauen alle so ähnlich aus wie ein Diebstahl,

aber irgendein Merkmal fehlt.

Und wenn ein Merkmal fehlt, dann führt das ja normalerweise zur

Straflosigkeit bzw. dann führt das auch in diesen Fällen zur

Straflosigkeit mit Blick auf § 242.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:23 Min

Aufnahmedatum

2022-11-29

Hochgeladen am

2022-11-30 14:09:05

Sprache

de-DE

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