Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 3.
Wir werden heute den ganzen Komplex Diebstahl abschließen und zum
nächsten Komplex, nämlich Raub, räuberischer Bressung, raubähnliche
Delikte, kommen.
Ganz kurz zur Wiederholung zu dem, was wir am letzten Donnerstag
gemacht haben.
Da hatten wir zunächst den § 244 abgeschlossen und haben uns kurz
Gedanken gemacht über den Bandendiebstahl, vor allem auch über
den Bandenbegriff, weil das ein Begriff ist, der auch bei anderen
Delikten als Qualifikationsmerkmal vorkommt.
Wir haben gesagt, wir brauchen mindestens drei Personen, die sich in
diesem Fall bei § 244 zur Begehung von Diebstählen oder Raubtaten
zusammengeschlossen haben.
Wir brauchen die Begehung durch einen Bandenmitglied unter
Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds.
Wir haben dann § 44 Absatz 1 Nummer 3, den Wohnungseinbruchdiebstahl,
angeschaut, der im Grunde genommen von der Struktur her,
von den Tathandlungen her genauso gestaltet ist wie bei § 43 Absatz
1 Satz 2 Nummer 1, der normale Einbruchdiebstahl,
eben nur mit dem Unterschied, dass es sich um Wohnungen handeln muss
und mit der weiteren Qualifikationsmöglichkeit nach
§ 244 Absatz 4, wenn wir eine dauerhaft genutzte Privatwohnung haben.
Wir haben dann noch gesehen, es kommt eben darauf an,
letzten Endes nach dem Gesetzeswort laut, wo der Täter einsteigt,
nicht den ersten, der darauf stiehlt.
Das heißt, wenn er in die Wohnung einstiehlt und von dort aus in
einen Geschäftsraum weitergeht und dort stiehlt, ist der § 244 erfüllt.
Wenn er in den Geschäftsraum einsteigt und von dort aus in
die Wohnung weitergeht und dort stiehlt, jedenfalls nach Auffassung
der Rechtsprechung nicht, weil da eben gesagt wird,
dem stünde dann hier der Wortlaut des § 244 entgegen.
Dann haben wir uns mit den Strafantragsverfordernissen befasst,
§ 247, 248a.
§ 247 ist absolutes Strafantragsverfordernis,
248a ist Strafantragsverfordernis, wo aber die Staatsanwaltschaft
auch ohne Strafantrag verfolgen kann, wenn sie ein besonders
öffentliches Interesse bejaht.
Der Strafantrag bei § 247 für alle Diebstahl- und
Unterschlagungsdelikte der bei § 248a bei der Geringwertigkeit,
Grenze ca. 50 Euro, nur für § 242 selbst und § 246,
also nicht für qualifizierte Fälle.
Und dann sind wir gekommen, und das ist das, was wir jetzt auch
noch kurz zu Ende machen wollen, im Grunde genommen zu Delikten,
die man vielleicht so bezeichnen könnte, dass man sagt,
die schauen alle so ähnlich aus wie ein Diebstahl,
aber irgendein Merkmal fehlt.
Und wenn ein Merkmal fehlt, dann führt das ja normalerweise zur
Straflosigkeit bzw. dann führt das auch in diesen Fällen zur
Straflosigkeit mit Blick auf § 242.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:23 Min
Aufnahmedatum
2022-11-29
Hochgeladen am
2022-11-30 14:09:05
Sprache
de-DE