12 - Strafrecht III [ID:44429]
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Wir sind hier, Raub, räubischer Pressung,

raubähnliche Delikte 2, nachdem wir letzte Woche,

nein, letzten Dienstag war es ja, diese Woche,

also letzten Dienstag noch ein paar Diebstahlsdinge zu Ende gebracht haben,

also insbesondere Delikte, die thematisch irgendwo nah am Diebstahl hängen,

wo wir aber Situationen haben, in denen jeweils der Diebstahl wegen

irgendetwas nicht erfüllt ist und der Gesetzgeber doch einen Aufwand-Hardbestand geschaffen hat.

Das war § 248 b bei den Fahrzeugen, wo es an der Zuhöchensabsicht gefehlt hat,

§ 248 c beim Strom, wo es an der Sache gefehlt hat,

§ 289 d. Pfandkehr, wo es an der Fremdeit der Sache gefehlt hat und letztlich auch an

der Fremdeit der Sache gefehlt hat, bei § 292 bei der Jagdbilderei,

weil eben diese wilden Tiere, selbst wenn sie dem Jagdrecht unterliegen, nicht fremd sind,

sondern es nur im zivilrechtlichen Sinn ein Aneignungsrecht, § 858, glaube ich,

das BGB gibt und dass, wenn das dann eben verletzt wird, wir eben auch keinen Diebstahl haben,

sondern eben nur diese Jagdbilderei, und sind dann zum Raub gegangen.

Und einleitend hatten wir gesagt, da gibt es einige Delikte, also ich habe das ja hier auch

genannt, raubräuberischer Pressung, raubähnliche Delikte, da gibt es einige Delikte in § 249 fortfolgende,

die alle mit dem Vermögen entweder im engeren Sinn oder im weiteren Sinn,

also entweder als Eigentumsdelikte oder als Vermögensdelikte im engeren Sinn konzipiert sind

und die alle gemeinsam haben, dass wir eine qualifizierte Nötigungshandlung haben als Grundlage

sozusagen dafür, dass es dann später auch auf das Vermögen abgesehen wird, oder dass es vielleicht

auch vorher auf das Vermögen abgesehen worden ist. Also neben diesem Vermögensschädigungselement

jetzt im weiteren Sinn haben wir eben dann immer noch diese qualifizierte Nötigung.

Und dann haben wir gesehen, dass wir, wenn wir das Verhältnis sozusagen, erstens was passiert denn

überhaupt, also wie tritt der Schaden ein, tritt der Schaden dadurch ein, dass der Täter

eigenmächtig auf etwas zugreift oder dass ihm etwas gegeben wird und tritt der Schaden vor oder nach

der qualifizierten Nötigung ein sozusagen, können wir diese drei Delikte auseinanderhalten

und können sagen, der Raub, mit dem wir beginnen, der ist dadurch gekennzeichnet, dass wir haben

eine qualifizierte Nötigung, eine nachfolgende Wegnahme, genau, eine nachfolgende Wegnahme,

so muss ich es betonen, eine qualifizierte Nötigung und eine nachfolgende Wegnahme. Die

räuberische Erpressung dagegen ist dadurch gekennzeichnet, dass wir eine qualifizierte

Nötigung haben und eine nachfolgende, zumindest regelmäßig, Vermögensverfügung. Und der

räuberische Diebstahl, § 252, ist eben dadurch gekennzeichnet, dass wir zunächst die

Wegnahme haben, danach dann erst die qualifizierte Nötigung. Und so ist das das Verhältnis

zwischen diesen drei Tatbeständen. Ich hatte Ihnen das ja schon kurz angedeutet, dass das natürlich

je nach Sachfallskonzentration da auch Abgrenzungsschwierigkeiten geben kann. Wenn also etwa nicht ganz klar ist,

ist jetzt etwas herausgegeben worden oder weggenommen worden, dann wäre das die Abgrenzung

zwischen räuberischer Erpressung und Raub. Oder ist es nicht ganz klar, ob jetzt die qualifizierte

Nötigung gerade die Wegnahme, die Fertigstellung, die Vollendung der Wegnahme sozusagen noch

ermöglicht hat oder ob die qualifizierte Nötigung schon gedient hat, dazu den durch die Wegnahme

erlangten Besitz zu verteidigen? Dann hätten wir eben ein Abgrenzungsproblem zwischen 249 und 252.

Gut, dann sind wir den § 249 kurz durchgegangen, haben uns die qualifizierten Nötigungselemente

angeguckt, nämlich Gewalt gegen eine Person, haben gesagt, das muss nicht notwendig der

Gewahrsamtsinhaber sein, kann unter Umständen auch ein Dritter sein, haben so uns die Frage gestellt,

was ist überhaupt Gewalt, wie ist das abzugrenzen von einem schnellen aber listigen Zugriff beim

Diebstahl sozusagen. Wir haben dann die Drohung uns angeschaut, so wie Sie es auch aus § 240

kennen, also in Aussicht stellen, eines Übels, auf dessen Eintritt der drohende Einfluss zu haben

vorgibt. Jetzt ist es aber ebenso im Unterschied zu § 240 StGB, dass die Gewalt sich gegen eine

Person immer richten muss, nicht auch gegen eine Sache und dass die Drohung nicht irgendein

empfindliches Übel zum Gegenstand haben darf, sondern die unmittelbare Gefahr für Leib oder

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:23:26 Min

Aufnahmedatum

2022-12-01

Hochgeladen am

2022-12-02 03:19:03

Sprache

de-DE

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