Man mag es nicht glauben, aber es ist schon wieder so weit.
Wir können starten, 8.15 Uhr, 8.17 Uhr sogar schon.
Schönen guten Morgen.
Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 3.
Zunächst vielleicht organisatorisch.
Es scheint jetzt so zu sein, dass das mit den Anmeldungen sowohl zur
Abschlussklausur als auch zur Zwischenprüfungsklausur,
je nachdem, was Sie machen wollen, klappt.
Ich habe in den letzten drei, vier Tagen mehrere erfreute
Meldungen bekommen.
Ich konnte mich anmelden und keine panische Meldung mehr.
Ich kann mich nicht anmelden.
Das heißt, wenn es jetzt nicht klappt, dann ist es irgendein
individuelles Problem.
Dann bitte auch melden, selbstverständlich.
Aber grundsätzlich scheinen wir das bzw. ich habe damit nichts zu tun.
Aber das Prüfungsamt und meine Sekretärin scheinen das jetzt gut
hinbekommen zu haben.
Genau, das zum organisatorischen.
Ansonsten vom Inhaltlichen her, lassen Sie uns noch einmal kurz
zurückerinnern, was wir am letzten Donnerstag gemacht haben.
Wir waren da beim Raub, und zwar dann speziell bei den
Raubqualifikationen.
Wir haben über den § 250 teilweise noch gesprochen, wo wir gesehen haben,
also § 250 Abs. 1, da haben wir sehr viele Überschneidungen zum
§ 244 und dann § 250 Abs. 2.
Das war dann die schwere Qualifikation mit einer Mindeststrafe von fünf
Jahren, wo wir dann auch verschiedene Qualifikationsmerkmale haben,
wobei das Wichtigste vielleicht für die Klausur der § 250 Abs. 2
Nummer eins, nämlich der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen
Werkzeugs, also das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen
Werkzeugs beim Raub, wobei das Wichtige hier ist, wo man vielleicht
jetzt nicht intuitiv sofort dran denkt, das Einsetzen dieser Waffe
oder das Verwenden dieser Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs nicht
nur ist, dass ich damit schieße, zuschlage, steche, was auch immer,
sondern dass ich auch eine entsprechende Drohung abgebe,
dass also sozusagen das Verwenden zur Drohung auch unter § 250 Abs. 2
Nummer eins fällt.
Wir sind dann gekommen zum Raubmethodesfolge,
erfolgsqualifiziertes Delikt.
Sie haben alle möglicherweise jetzt den § 18 im Idealfall am Rand stehen.
Abweichend vom § 18, der mindestens Fahrlässigkeit fordert,
wird hier aber mindestens Leichtfertigkeit gefordert.
Der Umstand, dass es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt
handelt, schlägt sich dann letzten Endes aber im Aufbau nieder,
nämlich dass man eben wohl am besten das erst nach der Schuld prüft,
also das Grunddelikt, durchprüft und dann einen eigenen Punkt
Erfolgsqualifikation mit den Unterpunkten Eintritt des
qualifizierenden Erfolges, also hier Tod, Kausalität,
Tatbestand, spezifischer Gefahrzusammenhang und die Falle
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:11 Min
Aufnahmedatum
2022-12-06
Hochgeladen am
2022-12-06 18:49:03
Sprache
de-DE