18 - Strafrecht III [ID:44435]
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So, meine Damen und Herren, herzlich willkommen hier im Audimax und natürlich auch zu Hause.

Herzlich willkommen zu unserer letzten Vorlesung Strafrecht 3 vor den Weihnachtsferien. Vielleicht

eine organisatorische Frage in diesem Fall von meiner Seite mal vorne weg. Haben wir hier

irgendjemanden dabei, der die erste Probeklausur online mit geschrieben und hochgeladen hat?

Haben Sie schon versucht, diese Feedback-Dateien zu bekommen?

Okay, dann gibt es da irgendein technisches Problem, weil ich hatte die schon hochgeladen.

Ich habe jetzt eben von zwei Leuten eine Rückfrage bekommen, sozusagen,

und habe dann gedacht, bei einer Person kann immer mal auch ein individuelles technisches Problem sein,

bei zweien ist es schon unwahrscheinlicher, wenn jetzt alle 40 anderen online gesagt hätten,

wir können das sehen und so weiter. Also ist das dann bei Ihnen auch so, dass Sie gar keine

Zeile sehen mit Feedback-Dateien oder so etwas? Okay, dann muss ich mich da noch mal kundig machen.

Ich saß da jetzt wirklich schon ganz, ganz lang dran, ob ich irgendwo einen Haken nicht gesetzt habe,

sichtbar machen oder so etwas, aber wenn ich das weiß, dass das generell nicht funktioniert hat bisher,

dann muss ich mich da eben noch mal ein bisschen intensiver kümmern. Also wie gesagt, korrigiert

ist alles hochgeladen, ist auch alles offensichtlich nur nicht sichtbar für die Nutzer, was ich jetzt

nicht ganz verstehen kann, weil ich das nicht anders gemacht habe als in den letzten Semestern,

aber dann weiß ich Bescheid und ich werde mich darum kümmern. Gut, sehr schön. Haben Sie

irgendwelche organisatorischen Dinge noch, die Sie gerne besprochen hätten? Nein, das ist nicht der

Fall. Dann kommen wir zurück zu dem, womit wir uns am Dienstag beschäftigt hatten, nämlich mit dem

Betrug. Wir waren jetzt so am Ende mehr oder weniger des § 263 angelangt und waren dann,

da haben wir noch nicht mit angefangen, aber das ist dann das, was wir heute machen werden,

dann auch so ein bisschen Betrugsderivate, also Vorschriften um den § 263 herum. Beim

§ 263 selbst waren wir insbesondere beim Merkmal des Schadens. Wir haben dann auch kurz über die

Strafschärfungsgründe gesprochen, aber da gibt es sicher viel aus dem Gesetz, aber haben noch

einmal über den Schaden gesprochen, über verschiedene Konstellationen, Frage des Vermögensbegriffs,

Frage, wann ist ein Schaden eingetreten? Wir hatten diese Sonderfälle, in denen zwar ein Schaden

eintritt, aber eigentlich dieser kompensationslose Vermögensverlust auch unabhängig von der

Täuschung klar war. Also Stichwort Spendenbetrug oder Bettelbetrug, wenn ich jemanden, der irgendwie

um eine Gabe mich anbettelt oder bittet oder wenn ich etwas spende, dann ist mir klar, ich bekomme

keine Gegenleistung und deswegen die Frage, kann ich da bedrohen werden, wenn derjenige,

der hier eben eine Spende haben möchte, in Wahrheit diese Notlage zum Beispiel gar nicht hat. Und da

haben wir diese Figur kennen gelernt, der sozialen Zweckverfehlung, dass man eben sagt, wenn ich

etwas schon weggebe, bewusst in Kenntnis dessen, dass ich keine Konfrontation dafür bekomme, doch

dann normalerweise, weil ich damit einen sozialen Zweck verfolge und dieser soziale Zweck, der kann

dann eben nicht erreicht werden und dann habe ich eben trotzdem möglicherweise einen Vermögenschaden.

Und das zweite, das war diese Problematik des individuellen oder subjektiven persönlichen

Schadenseinschlages. Grundsätzlich stellen wir uns die Frage bei § 263 beim Vermögenschaden sozusagen

der objektiven Gesamtsaldierung von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb dieses Geschäftes und

wenn eben objektiv die Vermögensmasse, das Saldo sich nicht verringert zulasten des Getäuschten,

dann haben wir keinen Betrug. Und dann haben wir aber doch kennengelernt, dass in bestimmten Fällen

jedenfalls die Rechtsprechung sagt, so bei völliger Unbrauchbarkeit oder bei dem Erfordernis,

vermögensschädigende Aufwirkungen zu tätigen, um das bezahlen zu können oder wenn man sich

sozusagen damit der Mittel zur Bestreitung seines ganz normalen Lebensunterhalts begibt,

dann kann da trotzdem ein Vermögenschaden vorliegen. Wir haben bei diesen Fallgruppen auch gesehen,

das ist deswegen aber nicht ganz unproblematisch. Diese Fallgruppen gibt es schon sehr lange,

weil vor ungefähr zehn Jahren das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang

mit der Untreue, aber dann später auch übertragen auf die Betrugsstrafbarkeit für den

Schadensbegriff angemahnt hat, dass ein Schaden nicht einfach so gefühlsmäßig normativ sozusagen

angenommen werden kann, dass man sagt, aber das ist doch irgendwie schlechter, sondern dass man

das schon auch immer beziffern können muss. Und das ist natürlich in diesen Fällen, die ich eben

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:32:25 Min

Aufnahmedatum

2022-12-22

Hochgeladen am

2022-12-22 22:49:06

Sprache

de-DE

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