25 - Strafrecht III [ID:44442]
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Meine Damen und Herren, herzlich willkommen hier im Hörsaal.

Herzlich willkommen zu Hause zur Vorlesung des Strafrechts 3.

Das Semester geht tatsächlich langsam dem Ende zu.

Wir haben jetzt nach dem Terminplan noch drei Einheiten, wo ich gar nicht genau weiß,

ob wir die wirklich vollständig brauchen.

In der letzten Stunde steht ja so Fragestunde zur Abschlussklausur.

Aber wenn wir es ja vor der Zeit ein bisschen fertig werden sollten in der nächsten Woche

und das nicht vollständig brauchen würden am Dienstag,

dann können wir da auch schon anfangen mit irgendwelchen Fragen oder Wiederholungen zur Abschlussklausur.

Ja, Stichwort Wiederholung.

Ganz kurze Wiederholung zu dem, was wir am letzten Donnerstag gemacht haben.

Da haben wir ja die Untreue uns betrachtet, insbesondere anhand von zwei sehr bekannten

Fällen, die aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zur Untreue in den letzten Jahren entschieden worden sind.

Zum einen der Mannesmann-Fall, zum anderen der Fall Simenz-AOB,

wo eben deutlich geworden ist, zum einen besonders deutlich, denke ich anschaulich,

in dem Mannesmann-Fall diese Accessorität letzten Endes des Untreuetatbestandes zum Zivilrecht,

dass wir hier theoretisch Vorgaben hatten.

Das war der Fall mit der überhöhten Managervergütung, überhöhten Vorstandsvergütung,

dass wir Vorgaben haben im Zivilrecht, in dem Fall im Aktiengesetz,

und dass wir eben dann die Frage nach der Pflichtverletzung, nach der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht,

dass wir die dann in Anlehnung irgendwie an das Zivilrecht zu beantworten haben.

Dass es aber durchaus auch so sein kann, dass aus dem Zivilrecht da relativ unscharfe Vorgaben nur kommen.

Dieser 87 Aktiengesetz, der war ja im Grunde genommen vergleichsweise ungenau, hat einen großen Spielraum gelassen.

Und ja, gut, diesen Spielraum müssen wir natürlich dann auch irgendwo ins Strafrecht übertragen.

Und das ist dann auch nicht untypisch ein Stück weit, dieser Spielraum,

weil das eben gerade dann auch um, sagen wir mal, geschäftliche Entscheidungen geht, wo Prognosen zu treffen sind,

wo es eine geschäftliche Einschätzungsprerogative der Unternehmensleitung gibt,

darüber, was man macht, was sinnvoll ist, also etwa wie viel bezahle ich jetzt meinen Vorstandsmitgliedern,

dass das wirklich nur in sehr weiten Grenzen im Grunde genommen dann überprüft wird.

Dass wir dann in der Mannesmeyerentscheidung diese Sonderkonstellation hatten, auf die dann auch der BGH hingewiesen hatte,

der gesagt hatte, ja gut, also hier aber in dem Fall jedenfalls, wenn ich irgendwie nachträglich etwas bezahle,

was ich gar nicht hätte bezahlen müssen und das Unternehmen sich anschließend auflöst.

Das heißt, ich habe für die Zukunft keinerlei Effekte mehr irgendwie zu erwarten,

dass die in Zukunft dann auch besonders gut arbeiten oder dass ich in Zukunft auch besonders gute Leute bekomme, dergleichen.

Das ist eben ein singulärer Einzelfall ein Stück weit gewesen.

Diese Sache mit der Einschätzungsprerogative der Geschäftsleitung haben wir auch in dem Fall Siemens AUB gesehen.

Das war dieser Fall, wo die Firma Siemens sozusagen durch die Hintertür eine Arbeitnehmervereinigung finanziert hat,

was man jetzt sozialpolitisch als schwierig empfinden mag.

Aber bei der Untreue geht es ja nicht darum, ob etwas sozialpolitisch schwierig ist,

sondern geht es darum, ob das Unternehmen, also beziehungsweise hier in dem Fall die AG, geschädigt worden ist durch diese Zahlungen.

Ich habe natürlich Abflüsse durch die Zahlungen und die Frage ist,

wie halte ich es mit den Vorteilen, die ich aus diesen Zahlungen erwarte und wo man dann eben dann sagen kann,

ja entweder so hat er dann das Tatgericht entschieden, die gesagt haben, das ist nicht hinreichend unmittelbar genug.

Wir wissen ja gar nicht genau, was zurückkommt und wenn etwas zurückkommt,

dann ist das mehr so eine Zufälligkeit im Grunde genommen oder ob man eben, das würde ich für vorzugswürdig in diesem Fall sagen, sagt,

also wir wissen eigentlich schon, was zurückkommt oder wir wissen schon, was mit dem Geld passieren soll.

Wir wissen nur nicht, wie sich das konkret auswirken wird, also welchen Wert es haben wird.

Und das haben wir ja bei geschäftlichen Entscheidungen letzten Endes ständig.

Das haben wir, wenn wir irgendwie ein neues Produktionssystem einführen.

Das haben wir, wenn wir Geld für Werbung ausgeben.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:23:23 Min

Aufnahmedatum

2023-01-31

Hochgeladen am

2023-01-31 18:29:05

Sprache

de-DE

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