26 - Strafrecht III [ID:44443]
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Meine Damen und Herren, wollen wir starten?

Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 3.

Wir hatten am vergangenen Dienstag begonnen mit der Einheit über die Anschlussdelikte,

also über Straftaten, die im Prinzip voraussetzen, dass irgendwie eine andere Straftat begangen

worden ist.

Der Anschlusstäter macht jetzt irgendetwas entweder mit der Beute der Vortat oder aber

mit Blick auf den Vortäter und seine Verfolgbarkeit und macht sich möglicherweise dann strafbar

nach § 257 fortfolgende StGB.

Wir haben gesehen, eine Sonderrolle gewissermaßen hat der § 258 StGB.

Die Strafvereitelung, hier geht es eben nicht darum, dass man irgendetwas mit der Beute der

Vortat macht, sondern hier geht es eben um dieses begünstigende Verhalten gegenüber

dem Vortäter.

§ 258, wo wir unterscheiden müssen zwischen der Verfolgungsvereitelung Absatz 1 und der

Verstreckungsvereitelung Absatz 2.

Außerdem haben wir im subjektiven Tatbestand die Besonderheit, dass nicht jede Form von

Vorsatz genügt, sondern dass wir zumindest hinsichtlich der Vereitelungshandlung ein

absichtliches oder wissentliches Handeln brauchen.

Wir haben dann gesagt, diese Tathandlungen, also die Vereitelung der Bestrafung, insbesondere

wenn wir jetzt einmal auf den Absatz 1 vor allem schauen, das ist, wenn so etwas in

Glossuren kommt, wohl der häufigere Fall als der Absatz 2, da können wir sozusagen drei

große Bereiche unterscheiden.

Wir können einmal zu dem Bereich der sonstigen normalen, typischen, in Anführungszeichen

Vereitelungshandeln, also irgendwie das Verstecken des Täters, das Ausrüsten mit irgendwelchen

Gegenständen auf seiner Flucht oder was auch immer man sich da vorstellen kann.

Wichtig in diesem Zusammenhang allein das bloße Nicht-Verraten, dass man den Täter

gesehen hat, dass man ihn bei sich zu Hause hat, was auch immer, ist jedenfalls für Nichts-Amts-Träger

typischerweise nicht strafbar, also eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch unterlassen,

setzt eben auch eine Garantenstellung voraus.

Es gibt keine allgemeine Garantenstellung, dass man irgendwelche Straftaten oder Straftäter

meldet.

Also das ist sozusagen der eine große Kreis.

Der zweite große Kreis ist 258 im Zusammenhang mit Aussagen vor Gericht.

Das ist also so ein Kontext, wo eben der 258 dann auch ganz gerne eine Rolle spielen kann,

dass ich die Aussagedelikte habe und dann eben dazu den 258.

Und dann als drittes Sonderproblem, sozusagen 258 durch den Strafverteidiger, also die

Abgrenzung zwischen strafloser Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung, wo wir gesagt

haben, im Prinzip müssen wir hier den 258 sozusagen prozessrechtsträgerisch auslegen

und müssen dann sagen, dass was prozessrechtlich zulässig ist, das muss natürlich auch materiellrechtlich

zulässig sein, dass was prozessrechtlich unzulässig ist, das kann dann eine Strafvereitelung

sein.

Allerdings ist eben auch nicht so, dass natürlich jede Prozesshandlung, bei der ein Fehler passiert

oder ein unzulässiger Antrag, der gestellt wird, dann zugleich auch eine Strafvereitelung

ist, wenn man auf solche prozessualen Fehler typischerweise eben auch prozessual reagiert,

indem man den Antrag zurückweist und so weiter.

Die wichtige Grenzlinie wird dort überschritten, wo der Verteidiger lügt oder zur Lüge auffordert

oder Beweisquellen drübt, wie das so schön heißt, wobei es auch hier dann Abgrenzungsprobleme

geben kann, hatten wir gesagt, zu der sicherlich jederzeit zulässigen Rechtsauskunft.

Natürlich muss der Strafverteidiger als Anwalt das Recht haben, das gebietet schon das

Rechtsstaatsprinzip, dass er seinen Mandanten über die Rechtslage aufklärt, aber wenn

natürlich dann mit dieser Aufklärung über die Rechtslage so suggestiv mehr oder weniger

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:37 Min

Aufnahmedatum

2023-02-02

Hochgeladen am

2023-02-03 00:39:09

Sprache

de-DE

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