5 - Völkerrecht I [ID:8466]
50 von 832 angezeigt

Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, einen wunderschönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Völkerrecht.

Bevor wir mit dem Stoff fortfahren, darf ich die frohe Kunde verkünden, dass es uns gelungen ist,

oder zumindest vier von Ihnen gelungen ist, sich für den Vorlesungsinternen Mutchord zu begeistern.

Das heißt, wir haben jetzt zwei Teams, jeweils zwei Studierende. Ich frage mal, sind die im Raum?

Ja, okay. Eins, zwei. Müssten zwei weitere noch da sein.

Wer hat sich noch gemeldet?

Ein Freund von mir, der bei uns ist, der hat eine Kommilitonin mitgebracht.

Ah, okay. Also wir haben sozusagen einen Remote-Besucher, wenn man so will.

Und Sie sind mit einer Kommilitonin, glaube ich, zusammen, oder? Wie ist das?

Ah, ich habe die immer in der physischen Sitzung.

Genau. Die ist offenbar noch nicht im Raum, aber wir haben insgesamt also vier Personen.

Insofern wird das also an unserer letzten Sitzung dann auch funktionieren.

Ansonsten habe ich festgestellt, dass also offensichtlich die Tatsache, dass diese Vorlesung gefilmt wird,

dazu geführt wird, dass jedenfalls die physische Präsenz in der Vorlesung abgenommen hat.

Und die Frage, ob das ein gutes Zeichen ist, weil es bedeutet, dass sehr viele jetzt sozusagen sich das anschauen,

oder ob das ein schlechtes Zeichen ist, weil es bedeutet, dass sehr viele glauben, sie würden sich das anschauen,

es in Wirklichkeit dann aber nicht mehr tun. Das müssen wir dann wahrscheinlich später irgendwann mal nochmal evaluieren.

Gut, wir haben in der letzten Sitzung uns mit dem Thema Interpretation völkerrechtlicher Verträge beschäftigt.

Sie erinnern sich, wir haben die Grundregel des Artikel 31 Absatz 1 kennengelernt,

das ist der Hauptlautzusammenhang und Ziel und Zweck des Vertrages.

Das haben wir sozusagen anhand des Artikels 31 uns umfassend erarbeitet.

Und wir haben dann eben auch anhand eines Beispiels gesehen, wie so etwas aussehen könnte, anhand des Falles,

oder angelegt, angelehnt an den Fall, der vor dem Internationalen Gerichtshof auch schon verhandelt wurde,

wo es also um die Frage geht, wie ist eigentlich jetzt der Begriff Handel mit Gegenständen,

und wir haben dann eben darüber gesprochen, Handel, das ist das Handel mit Gegenständen, sind das nur Waren, sind das auch Dienstleistungen,

und wir haben also gesehen, dass diese Fragen eben auch mal durchaus eine praktische Rolle spielen können.

Wir haben dann über Vertragskollisionen noch gesprochen, also was passiert eigentlich, wenn zwei Verträge sich widersprechen.

Wir haben gesehen, dass bei einer formalen Betrachtung das wahrscheinlich nicht so häufig der Fall sein dürfte,

und dass es in aller Regel eben Konfliktvermeidung durch Auslegung gibt.

Es gibt zwar einige formelle Kollisionsregeln, die aber in der Praxis dann doch keine so besonders große Rolle spielen.

Das, was immer mal wieder eine Rolle spielt, ist, und das war das letzte, womit wir uns in der letzten Sitzung befasst haben,

das Use Cogens, also zwingendes Völkerrecht, und die Frage eben, was fällt da eigentlich darunter,

weil das nämlich eben natürlich Normen sind, die sich gegenüber anderen Rechtsnormen, insbesondere eben gegenüber anderen Verträgen, durchsetzen.

Soweit waren wir in der letzten Sitzung gekommen, gibt es dazu von Ihnen Fragen.

Wenn das nicht der Fall ist, dann würde ich heute gerne das Thema Vertragsrecht abschließen wollen,

und zwar, und deswegen müssen wir uns heute ein bisschen anstrengen, mit zwei doch recht komplizierten Themenkomplexen,

nämlich einmal dem Themenkomplex Vorbehalt und dann aber auch mit dem Themenkomplex Beendigung völkerrechtlicher Verträge.

Vorbehalte. Was sind Vorbehalte? Vielleicht schauen wir dazu als erstes mal in die Wiener Vertragsrechtskonvention hinein,

denn auch der Begriff des Vorbehalts ist dort definiert. Wir haben ja schon darüber gesprochen,

die Wiener Vertragsrechtskonvention definiert einige ihrer zentralen Rechtsbegriffe, und das sind natürlich dann auch Definitionen,

die wir heranziehen müssen, wenn wir sie auslegen, wenn wir uns also fragen, was ist ein Vorbehalte,

haben wir also in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D. Die Definition ein Vorbehalte bedeutet eine, wie auch immer formulierte und bezeichnete,

von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrages oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene,

einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.

Also, wenn wir uns diesen Begriff, diese Definition vielleicht noch mal ein bisschen genauer anschauen, also zunächst einmal haben wir wieder die Formulierung,

wie auch immer formuliert und da bezeichnet, das hatten wir schon, als wir über den Vertragsbegriff gesprochen haben,

als wir gesagt haben, es kommt nicht darauf an, wie das Ganze bezeichnet wird, dann kann diese Erklärung eben zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgegeben werden,

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder Beitritt, das heißt nicht später, sondern sozusagen bei Unterzeichnung oder auch bei Ratifikation,

aber jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Staat dem Ganzen zugestimmt hat. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:30:46 Min

Aufnahmedatum

2017-11-13

Hochgeladen am

2017-11-14 12:41:52

Sprache

de-DE

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen