6 - Völkerrecht I [ID:8510]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Ich glaube, wir können anfangen. Ich würde gerne in der heutigen Sitzung mit Ihnen das Thema

Völkerrechtliche Rechtsquellenlehre beenden. Sie haben gesehen, wir haben oder sie haben

mitbekommen, wir haben uns überwiegend in diesem Thema Völkerrechtliche Rechtsquellen mit den

völkerrechtlichen Verträgen beschäftigt. Das war das Thema unserer letzten drei Wochen.

Wir haben darüber gesprochen, was sind völkerrechtliche Verträge, wir haben darüber

gesprochen, wie kommen sie zustande, wir haben darüber gesprochen, wie werden sie interpretiert,

was passiert, wenn Kollisionen zwischen Völkerrechtsverträgen bestehen. Wir haben

darüber gesprochen, was ist die besondere Problematik der Vorbehalte und schließlich

über die Beendigung völkerrechtlicher Verträge. Heute sollen oder heute soll im Mittelpunkt

der unserer Erörterungen zunächst einmal die übrigen Völkerrechtsquellen stehen, die,

das haben sie sich längst gedacht, in der praktischen Bedeutung deutlich hinter dem

zurückfallen, was völkerrechtliche Verträge heute bedeuten. Und dann möchte ich mal schauen,

wie weit wir kommen. Aber ich denke, das sollten wir heute auch noch schaffen, auch über das

Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem, das Verhältnis von Völkerrecht zu innerstaatlichem

Recht bzw. zum EU-Recht mit Ihnen sprechen, weil das gewissermaßen das Thema der Rechtsquellen

natürlich noch abrundet. Sie erinnern sich, Artikel 38 Absatz 1 des IGH-Statuts, vielleicht

schlagen Sie es auch nochmal auf, um sich das nochmal zu vergegenwärtigen, spricht ja

von den drei Hauptquellen des Völkerrechts, den völkerrechtlichen Verträge, also internationale

Übereinkommen, sagt Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a. Und dann in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe

b das Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen Übung, die von den Staaten als

Gewohnheitsrecht anerkannt wird. Also das Gewohnheitsrecht ist die zweite Quelle. Es ist historisch

die wichtigste Quelle, weil historisch gesehen die völkerrechtlichen Verträge, jedenfalls

umfassende Kultifikationsverträge eben erst sehr spät, also erst sagen wir mal so ab

dem 19. Jahrhundert eigentlich Teil des Völkerrechts werden. Völkerrechtliche Verträge gibt es

natürlich schon seit Beginn der Völkerrechtsgeschichte. Das, was das Völkergewohnheitsrecht historisch,

aber eben so bedeutsam macht, sind die allgemeinen Grundsätze, die eben nicht nur in bilateralen

oder regionalen Zusammenhängen gelten, sondern die eben universell gegolten haben. Universelle

Verträge, wir haben über einige schon gesprochen, die Wiener Vertragsrechtskonvention ist natürlich

insbesondere auch ein solcher universeller Vertrag. Universelle Verträge haben aber eben

heute das Gewohnheitsrecht abgelöst, vor allen Dingen auch, weil das, was sich gewohnheitsrechtlich

herausgebildet hat, im 20. Jahrhundert heute eben vertraglich kodifiziert ist. Und wir

haben mit der Wiener Vertragsrechtskonvention eine der wichtigsten Kodifikationen des Gewohnheitsrechts

auch schon kennengelernt. Vielleicht ganz kurz, wie läuft das eigentlich praktisch oder

was ist da der Hintergrund? Der Hintergrund ist die Völkerrechtskommission oder die International

Law Commission der Vereinten Nationen, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, eben

Gewohnheitsrecht in Verträge zu kodifizieren. Also das ist sozusagen der legislative Auftrag,

den die Völkerrechtskommission hat und deswegen wissen wir auch, wenn die Völkerrechtskommission

sich mit Grundsätzen beschäftigt und auf dieser Grundlage Kodifikationsentwürfe

vorliegt, dann ist das etwas, was eben hier das Gewohnheitsrecht darstellen soll. Völkervertragsrecht

haben wir schon darüber gesprochen. Weitere wichtige Beispiele sind das Diplomaten- und

Konsularrecht, mit dem wir uns in dieser Vorlesung gegen Ende noch beschäftigen werden, aber auch

das Recht der Staatenverantwortlichkeit. Frühere, heute nicht mehr ganz so bedeutsame Entwürfe der

Völkerrechtskommission betrafen auch das Seerecht, Recht der Staaten, Nachfolge und so weiter.

Ein Bereich, der oder es gibt vielleicht einen großen Bereich, in dem es bis heute keinen

Kodifikationsentwurf gibt und deswegen auch der Bereich ist, in dem das Völkergewohnheitsrecht

eigentlich noch mit am bedeutsamsten ist, das ist der Bereich der Staatenimmunität. Auch darauf

werden wir wahrscheinlich nach den Weihnachtsferien noch zu sprechen kommen. Was ist jetzt eigentlich

Gewohnheitsrecht? Wenn Sie in den Artikel 38 reinschauen, dann ist das ein bisschen schwierig

da rauszulesen. Es sind zwei Elemente, die dahinterstecken. Es ist einmal die allgemeine

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:33:19 Min

Aufnahmedatum

2017-11-20

Hochgeladen am

2017-11-21 11:48:10

Sprache

de-DE

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