Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, einen wunderschönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Völkerrecht 1.
Das Wetter hat vielleicht den ein oder anderen daran gehindert, noch zu kommen heute. Ich habe
schon gehört, S-Bahnen sind ausgefallen, ähnliche Dinge. Das ist bei Wintereinbruch ja öfter der
Fall, dass die Sachen dann etwas schwieriger werden. Wir haben uns in den letzten Wochen,
kann man sagen, mit einem grob oder Großkomplex beschäftigt, nämlich letztlich mit Fragen,
die alle mit dem Recht der völkerrechtlichen Rechtsquellen zu tun haben. Sie erinnern sich,
wir haben zunächst sehr intensiv über die verschiedenen Rechtsquellen gesprochen. Wir
haben uns dann mit den Verträgen als der Hauptrechtsform der völkerrechtlichen Rechtsquellen
beschäftigt. Wir haben die anderen Rechtsquellen behandelt und haben dann in der letzten und
vorletzten Sitzung uns mit zwei kleineren Themenkomplexen beschäftigt, nämlich einmal
mit der Einbeziehung des Völkerrechts in das innerstaatliche Recht und dann in der letzten
Sitzung mit dem Recht der Staatenverantwortlichkeit. Da ging es ja um die Frage, welche Folgen
zeitigt eigentlich ein Völkerrechtsverstoß. Und wir haben auch da schon sozusagen gewisse Aspekte
besprochen, die jetzt in dem nächsten Großthema, mit dem wir uns beschäftigen wollen, eben auch
nochmal aufscheinen. Es geht jetzt um die Völkerrechtssubjekte. Ich hatte das zu Beginn der
Vorlesung ja schon gesagt, sowohl die Suche und die Auseinandersetzung mit Rechtsquellen als auch die
Suche und Auseinandersetzung mit den Rechtssubjekten ist etwas, was wir aus unserer Beschäftigung mit
dem innerstaatlichen Recht so nicht kennen. Mit den Rechtssubjekten vielleicht am ehesten noch
im Gesellschaftsrecht, dass man sich da manchmal Gedanken darüber macht, wann ist eine Gesellschaft
eine juristische Person, wann ist sie das nicht. Aber im Grunde genommen gehen wir im innerstaatlichen
Recht natürlich von der Existenz von Rechtspersonen, von Rechtssubjekten aus. Das Gleiche gilt ein
Stück weit auch, was Rechtsquellen angeht. Wir behandeln die natürlich etwas intensiver, aber
auch da, Gesetze sind eben unsere Rechtsquellen. Gut, Völkerrechtssubjekte. Das heißt, wir fragen
jetzt, wer sind eigentlich diejenigen Rechtssubjekte, deren Rechte das Völkerrecht bestimmt. Wenn wir
einen Versuch wagen wollen, den Begriff der Völkerrechtssubjektivität zu definieren,
dann können wir eigentlich als Kernelement zunächst einmal festhalten, ein Völkerrechtssubjekt ist
ein Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten. Das ist zunächst einmal relativ banal,
denn ein Rechtssubjekt, das wir einer bestimmten Rechtsordnung zuordnen, muss natürlich Träger von
Rechten und Pflichten der entsprechenden Rechtsordnung sein. Wir nehmen vielleicht hinzu,
oder in vielen Definitionen wird hinzugenommen, dass neben der Rechtsträgerschaft eben auch noch
die unmittelbare Steuerung des Verhalten durch das Völkerrecht hinzukommt. Das hat ein Stück weit
den Gedanken, dass wir natürlich, wenn wir in völkerrechtliche Verträge hineinschauen,
wir haben ja einige auch schon kennengelernt, denken sie insbesondere zum Beispiel auch an
menschenrechtliche Übereinkommen oder denken sie an Übereinkommen aus dem Bereich des humanitären
Völkerrechts, aus den Wirtschaftsrecht, dann haben wir eine ganze Reihe von Abkommen völkerrechtlichen
Quellen, in denen wir Rechte und Pflichten finden, die letztlich auch Privatpersonen,
Wirtschaftssubjekte oder wen auch immer betreffen, deren Verhalten wird aber vielleicht nicht unmittelbar
durch das Völkerrecht gesteuert, sondern, haben wir in der letzten Stunde diskutiert, erst wenn die
entsprechenden Normen auch in innerstaatliches Recht dann einbezogen worden sind. Sodass wir also
erst einmal festhalten können, Völkerrechtssubjekte sind Träger von völkerrechtlichen
Rechten und Pflichten, deren Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht gesteuert wird. Das wird
jetzt teilweise in der Literatur ergänzt um zwei, wie ich finde, ganz wesentliche Aspekte, nämlich
zum einen, dass man sagt, es muss auch noch hinzukommen, dass man seine Rechte auch durch
völkerrechtliche Verfahren durchsetzen kann. Also es geht jetzt sozusagen nicht mehr nur die Frage,
welche Rechte werden denn da und welche Pflichten werden da übertragen, sondern auch wie kann ich
die durchsetzen. Und da kann man sich leicht vorstellen, man kann natürlich Rechte und Pflichten
innerstaatlich durchsetzen, man kann sie aber eben auch durch internationale Verfahren sein,
dass diplomatische Verfahren, aber eben auch gerichtliche Verfahren durchsetzen. Wir werden
die unterschiedlichen Verfahren auch noch kennenlernen. Und auch hier merken Sie natürlich,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:50 Min
Aufnahmedatum
2017-12-04
Hochgeladen am
2017-12-05 07:37:57
Sprache
de-DE