9 - Völkerrecht I [ID:8622]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, einen schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie trotz des bescheidenen

Wetters zu einer weiteren Sitzung der Vorlesung Völkerrecht 1. Wir hatten natürlich alle darauf

gehofft, dass es vielleicht ein bisschen weihnachtlicher heute morgen aussieht,

aber da müssen wir wohl noch drauf warten. Ich möchte gerne mit Ihnen in der heutigen

Sitzung das Thema Staaten als Völkerrechtsobjekte beenden, möchte in dem Zusammenhang aber auch

durchaus auf einige sehr kontroverse und auch durchaus aktuelle Entwicklungen eingehen. Stichworte,

die da im Raum stehen, sind einerseits Palästina bzw. ich möchte gerne vielleicht auch auf die

Frage eingehen, was ist eigentlich von der Anerkennung Jerusalems als der Hauptstadt

Israels durch die derzeitige US-Regierung zu halten. Was muss man da, also nicht politisch

was ist davon zu halten, sondern was ist das völkerrechtlich zu bewerten und ich möchte dann

vielleicht auch gegen Ende der Sitzung dann doch noch auf die Frage eingehen, wie halten wir es

jetzt eigentlich völkerrechtlich mit Katalonien und wenn dann noch Zeit ist über die Staaten

Nachfolge sprechen, sonst werden wir das in der letzten Sitzung nächste Woche nachholen.

Sie erinnern sich, wir haben in der letzten Sitzung angefangen uns mit Völkerrechtsobjekten

zu beschäftigen. Wir haben zunächst über Völkerrechtsubjektivität etwas allgemein

gesprochen, haben dann gesehen, dass heute der Kreis der Völkerrechtsobjekte erweitert,

ist das nach wie vor über die Staaten eben die zentralen Völkerrechtsobjekte sind. Wir haben

dann auch über die Elemente des völkerrechtlichen Staatsbegriffs gesprochen, die ihnen teilweise

zumindest aus einer Vorlesung Staatsrecht 1 oder Staatslehre vielleicht noch bekannt sind, die aber

im Völkerrecht eben auch gelten, Territorium, dem Staat zugehörigen Bevölkerung, effektive

Staatsgewalt nach innen und nach außen. Wir hatten auch gesehen, dass das völkergewohnheitsrechtlich

heute anerkannt ist und dass man den Ausdruck des Gewohnheitsrechts gemeinhin in Artikel 1

der Montevideo-Konvention sieht. Wir haben dann über das Territorium gesprochen, die verschiedenen

Elemente des Territoriums als ein geografischer Raum, die Bestimmung von Grenzen und wir haben uns dann

eben unterhalten, was gehört eigentlich nun zu einem solchen Territorium dazu und hatten also

diese beiden Dinge miteinander verglichen und hatten dann eben gesehen, Erdoberfläche bedeutet

eben nicht künstliche Inseln, jedenfalls nicht künstliche Inseln, die unabhängig gewissermaßen

von einem Territorium errichtet werden. Wir hatten auch gesehen, was alles zum Staatsgebiet hinzugehört,

nach oben und nach unten und schließlich haben wir als letztes uns unterhalten über die dem

Staat zugehörige Bevölkerung und da insbesondere über die Regeln der Staatsangehörigkeit und

hatten schließlich die völkerrechtlichen Grundlagen des Staatsangehörigkeitsrechts besprochen und

gesehen, dass im Grunde genommen das Völkerrecht keine detaillierten Vorgaben für das

Staatsangehörigkeitsrecht enthält, sondern dass vielmehr das Völkerrecht hier gewisse Grenzen

zieht, insbesondere dass das nach Völker oder von Völkerrechtswesen eine Staatsangehörigkeit

nur dann anerkannt wird oder anerkannt werden muss, wenn eine echte Beziehung, also wenn sie

auf einer echten Beziehung beruht, der Generalink und da haben wir eben letzte Woche auch über den

Norte-Bohm-Fall gesprochen. Das war es. Soweit waren wir in der letzten Stunde gekommen. Gibt

es dazu von Ihnen Fragen zu dem, was wir in der letzten Sitzung besprochen haben?

Gut, wenn das nicht der Fall ist, dann können wir jetzt mit dem dritten Teil oder mit drittem

Element des Staatsbegriffs eben fortfahren mit der effektiven Staatsgewalt. Wir haben schon gesehen,

effektive Staatsgewalt wird im Völkerrecht als eine Souveränität nach innen und Repräsentation des

Staates nach außen verstanden. Also es geht um die tatsächliche Fähigkeit, das Gebiet und die

Bevölkerung als die beiden anderen Elemente des Staatsbegriffes nach außen zu vertreten und nach

innen zu organisieren. Wichtig ist jetzt da, es ist keine lückenlose Kontrolle erforderlich. Wir

dürfen also, wenn wir in die Staatengemeinschaft hineinschauen, nicht das Bild oder die Vorstellung

von Staatlichkeit anlegen, die wir möglicherweise auf der Grundlage, ich sage mal,

mitteleuropäischer Staatlichkeit eines freiheitlichen Rechtsstaates, der aber auf

der anderen Seite über technische und personelle Möglichkeiten verfügt, über die viele Staaten

dieser Welt nicht verfügen. Das heißt also, es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich in jedem

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:41 Min

Aufnahmedatum

2017-12-11

Hochgeladen am

2017-12-11 15:32:56

Sprache

de-DE

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