Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, einen schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie trotz des bescheidenen
Wetters zu einer weiteren Sitzung der Vorlesung Völkerrecht 1. Wir hatten natürlich alle darauf
gehofft, dass es vielleicht ein bisschen weihnachtlicher heute morgen aussieht,
aber da müssen wir wohl noch drauf warten. Ich möchte gerne mit Ihnen in der heutigen
Sitzung das Thema Staaten als Völkerrechtsobjekte beenden, möchte in dem Zusammenhang aber auch
durchaus auf einige sehr kontroverse und auch durchaus aktuelle Entwicklungen eingehen. Stichworte,
die da im Raum stehen, sind einerseits Palästina bzw. ich möchte gerne vielleicht auch auf die
Frage eingehen, was ist eigentlich von der Anerkennung Jerusalems als der Hauptstadt
Israels durch die derzeitige US-Regierung zu halten. Was muss man da, also nicht politisch
was ist davon zu halten, sondern was ist das völkerrechtlich zu bewerten und ich möchte dann
vielleicht auch gegen Ende der Sitzung dann doch noch auf die Frage eingehen, wie halten wir es
jetzt eigentlich völkerrechtlich mit Katalonien und wenn dann noch Zeit ist über die Staaten
Nachfolge sprechen, sonst werden wir das in der letzten Sitzung nächste Woche nachholen.
Sie erinnern sich, wir haben in der letzten Sitzung angefangen uns mit Völkerrechtsobjekten
zu beschäftigen. Wir haben zunächst über Völkerrechtsubjektivität etwas allgemein
gesprochen, haben dann gesehen, dass heute der Kreis der Völkerrechtsobjekte erweitert,
ist das nach wie vor über die Staaten eben die zentralen Völkerrechtsobjekte sind. Wir haben
dann auch über die Elemente des völkerrechtlichen Staatsbegriffs gesprochen, die ihnen teilweise
zumindest aus einer Vorlesung Staatsrecht 1 oder Staatslehre vielleicht noch bekannt sind, die aber
im Völkerrecht eben auch gelten, Territorium, dem Staat zugehörigen Bevölkerung, effektive
Staatsgewalt nach innen und nach außen. Wir hatten auch gesehen, dass das völkergewohnheitsrechtlich
heute anerkannt ist und dass man den Ausdruck des Gewohnheitsrechts gemeinhin in Artikel 1
der Montevideo-Konvention sieht. Wir haben dann über das Territorium gesprochen, die verschiedenen
Elemente des Territoriums als ein geografischer Raum, die Bestimmung von Grenzen und wir haben uns dann
eben unterhalten, was gehört eigentlich nun zu einem solchen Territorium dazu und hatten also
diese beiden Dinge miteinander verglichen und hatten dann eben gesehen, Erdoberfläche bedeutet
eben nicht künstliche Inseln, jedenfalls nicht künstliche Inseln, die unabhängig gewissermaßen
von einem Territorium errichtet werden. Wir hatten auch gesehen, was alles zum Staatsgebiet hinzugehört,
nach oben und nach unten und schließlich haben wir als letztes uns unterhalten über die dem
Staat zugehörige Bevölkerung und da insbesondere über die Regeln der Staatsangehörigkeit und
hatten schließlich die völkerrechtlichen Grundlagen des Staatsangehörigkeitsrechts besprochen und
gesehen, dass im Grunde genommen das Völkerrecht keine detaillierten Vorgaben für das
Staatsangehörigkeitsrecht enthält, sondern dass vielmehr das Völkerrecht hier gewisse Grenzen
zieht, insbesondere dass das nach Völker oder von Völkerrechtswesen eine Staatsangehörigkeit
nur dann anerkannt wird oder anerkannt werden muss, wenn eine echte Beziehung, also wenn sie
auf einer echten Beziehung beruht, der Generalink und da haben wir eben letzte Woche auch über den
Norte-Bohm-Fall gesprochen. Das war es. Soweit waren wir in der letzten Stunde gekommen. Gibt
es dazu von Ihnen Fragen zu dem, was wir in der letzten Sitzung besprochen haben?
Gut, wenn das nicht der Fall ist, dann können wir jetzt mit dem dritten Teil oder mit drittem
Element des Staatsbegriffs eben fortfahren mit der effektiven Staatsgewalt. Wir haben schon gesehen,
effektive Staatsgewalt wird im Völkerrecht als eine Souveränität nach innen und Repräsentation des
Staates nach außen verstanden. Also es geht um die tatsächliche Fähigkeit, das Gebiet und die
Bevölkerung als die beiden anderen Elemente des Staatsbegriffes nach außen zu vertreten und nach
innen zu organisieren. Wichtig ist jetzt da, es ist keine lückenlose Kontrolle erforderlich. Wir
dürfen also, wenn wir in die Staatengemeinschaft hineinschauen, nicht das Bild oder die Vorstellung
von Staatlichkeit anlegen, die wir möglicherweise auf der Grundlage, ich sage mal,
mitteleuropäischer Staatlichkeit eines freiheitlichen Rechtsstaates, der aber auf
der anderen Seite über technische und personelle Möglichkeiten verfügt, über die viele Staaten
dieser Welt nicht verfügen. Das heißt also, es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich in jedem
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:41 Min
Aufnahmedatum
2017-12-11
Hochgeladen am
2017-12-11 15:32:56
Sprache
de-DE