Hallo zusammen, schön, dass Sie sich wieder reingeklickt haben. Willkommen beim nächsten Clip.
Diesmal geht es um die Grundlagen des Werkbegriffs. Wir wollen hier so ein bisschen reflektieren.
Im Recht des geistigen Eigentums und damit auch im Euerbereich beobachten wir ein grundlegendes
Spannungsverhältnis. Auf der einen Seite zwischen dem Schutz immaterieller Güter,
vom Recht des geistigen Eigentums und auf der anderen Seite der Gemeinfreiheit,
dass jedermann bestimmte immaterielle Güter ohne Weiteres nutzen kann, ohne dass er rechte
Tritte verletzt. Und dieses Spannungsverhältnis, das will immer ausgeglichen werden in den
unterschiedlichsten Situationen. So wie es gerechtfertigt ist, dass immaterielle Güter
zum Beispiel über das Euerbereich geschnützt sind, so wichtig ist es auch, dass der Gedanke
der Gemeinfreiheit nicht vernachlässigt wird. Und dieser Interessenausgleich, der wird dogmatisch
im Recht des geistigen Eigentums und speziell im Euerbereich unterschiedlich abgebildet.
Traditionell wird dieser Interessenausgleich besonders deutlich auf der Schrankenebene.
Schranken, bestimmte Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz, bestimmte Handlungen, die eigentlich dem Urheber
zugewiesen sind, zum Beispiel Vervielfältigungen, sind unter bestimmten Voraussetzungen vom
Urheberrechtsschutz ausgenommen. Es besteht eine Schranke, Dritte haben eine gesetzliche
Lizenz, können sozusagen die Nutzung entsprechend vornehmen. Das ist zum Beispiel beim Zitatrecht,
beim Zitatrecht aus Gründen der Meinungsfreiheit, aus Gründen der Möglichkeit zur Auseinandersetzung
gegeben. Und deswegen gibt es das Zitatrecht, wo wir hier die Gemeinfreiheit höher wichten
als das Recht des Urhebers auf der anderen Seite. Wie gesagt, dogmatisch findet dieser
Interessenausgleich traditionell auf Schrankenebene statt. Er findet aber auch anderer Stelle
im Urheberrecht statt, dogmatisch betrachtet, zum Beispiel auf Ebene der Verwertungsrechte.
Nicht jegliche Verwertung ist dem Urheber zugewiesen, sondern nur bestimmte. Das haben
wir auch schon angeschaut. Die Verwertungsrechte geregelt in § 15 und so sagt uns der § 15
Absatz 2 beispielsweise, dass die öffentliche Wiedergabe dem Urheber zugewiesen ist. Aber
eben nur die öffentliche Wiedergabe. Wenn Sie, und das Beispiel hatten wir schon, zu Hause
unter der Dusche ein Lied vor sich hin trellern, dann geben Sie dieses Lied wieder. Sie verwerten
ein Werk, das Lied, aber eben nicht öffentlich und damit ist es nicht dem Urheber zugewiesen,
sondern es ist gemeinfrei. Also der Interessenausgleich findet nicht nur auf Schrankenebene statt,
sondern eben auch auf der Ebene der Verwertungsrechte. Nach meiner Ansicht findet der Interessenausgleich
übrigens auch auf der Ebene der Rechtsdurchsetzung statt. Ich nenne das immer die Remedy-Ebene.
Auch bei der Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht oder bei der Frage, gegenüber wem
ein Unterlassungsanspruch besteht, wird auch sozusagen noch mal fein gesteuert. Wird dieser
Gedanke, Spannungsverhältnis auszugleichen zwischen geistigem Eigentum und Gemeinfreiheit
auch noch mal bedient. Beispiel. Der Unterlassungsanspruch greift nicht immer in § 100 Urhebergesetz.
In bestimmten Situationen greift der Unterlassungsanspruch nicht. In bestimmten Situationen kann der
Urheber sein Recht nur modifiziert durchsetzen, nämlich über Entschädigungsansprüche,
nicht über Unterlassungsansprüche. Oder bei der Plattformhaftung, bei der Intermediärhaftung,
wenn Plattformen wie YouTube für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden sollen. Auch
da werden wir sehen, dass nicht jegliche Rechtsverletzung, die auf YouTube stattfindet, dafür YouTube
auch verantwortlich ist, sondern eben differenziert wird. Und auch hier wird der Interessenausgleich
zwischen geistigem Eigentum und Gemeinfreiheit sozusagen noch mal konkretisiert auf der
Ebenenrechtsdurchsetzung. Warum bespreche ich das alles gerade hier mit Ihnen? Naja,
Sie ahnen es. Der Gedanke des Interessenausgleichs, geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit, der
findet eben auch auf der Ebene des Schutzgegenstandes statt. Er findet auch auf der Ebene statt
bei der Frage, ist ein Objekt, ist ein Gegenstand überhaupt urheberrechtlich schutzfähig?
Hier haben wir das konkretisiert. Haben wir eine Schöpfung oder haben wir die Gemeinfreiheit
und hier das Urheberrecht entschieden, ungeschrieben im Übrigen, dass Ideen, Informationen, Theorien,
Methoden gemeinfrei sind, vom Urheberrechtsschutz grundsätzlich nicht umfasst sind. An der
Information besteht kein Urheberrecht, es ist kein Werk. Und warum das so ist? Im deutschen
Urhebergesetz steht das so ausdrücklich in Allgemeinheit nicht drin, aber es findet sich
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:39:56 Min
Aufnahmedatum
2020-04-22
Hochgeladen am
2020-04-22 11:36:10
Sprache
de-DE