5 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Grundlagen Werkbegriff) [ID:13864]
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Hallo zusammen, schön, dass Sie sich wieder reingeklickt haben. Willkommen beim nächsten Clip.

Diesmal geht es um die Grundlagen des Werkbegriffs. Wir wollen hier so ein bisschen reflektieren.

Im Recht des geistigen Eigentums und damit auch im Euerbereich beobachten wir ein grundlegendes

Spannungsverhältnis. Auf der einen Seite zwischen dem Schutz immaterieller Güter,

vom Recht des geistigen Eigentums und auf der anderen Seite der Gemeinfreiheit,

dass jedermann bestimmte immaterielle Güter ohne Weiteres nutzen kann, ohne dass er rechte

Tritte verletzt. Und dieses Spannungsverhältnis, das will immer ausgeglichen werden in den

unterschiedlichsten Situationen. So wie es gerechtfertigt ist, dass immaterielle Güter

zum Beispiel über das Euerbereich geschnützt sind, so wichtig ist es auch, dass der Gedanke

der Gemeinfreiheit nicht vernachlässigt wird. Und dieser Interessenausgleich, der wird dogmatisch

im Recht des geistigen Eigentums und speziell im Euerbereich unterschiedlich abgebildet.

Traditionell wird dieser Interessenausgleich besonders deutlich auf der Schrankenebene.

Schranken, bestimmte Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz, bestimmte Handlungen, die eigentlich dem Urheber

zugewiesen sind, zum Beispiel Vervielfältigungen, sind unter bestimmten Voraussetzungen vom

Urheberrechtsschutz ausgenommen. Es besteht eine Schranke, Dritte haben eine gesetzliche

Lizenz, können sozusagen die Nutzung entsprechend vornehmen. Das ist zum Beispiel beim Zitatrecht,

beim Zitatrecht aus Gründen der Meinungsfreiheit, aus Gründen der Möglichkeit zur Auseinandersetzung

gegeben. Und deswegen gibt es das Zitatrecht, wo wir hier die Gemeinfreiheit höher wichten

als das Recht des Urhebers auf der anderen Seite. Wie gesagt, dogmatisch findet dieser

Interessenausgleich traditionell auf Schrankenebene statt. Er findet aber auch anderer Stelle

im Urheberrecht statt, dogmatisch betrachtet, zum Beispiel auf Ebene der Verwertungsrechte.

Nicht jegliche Verwertung ist dem Urheber zugewiesen, sondern nur bestimmte. Das haben

wir auch schon angeschaut. Die Verwertungsrechte geregelt in § 15 und so sagt uns der § 15

Absatz 2 beispielsweise, dass die öffentliche Wiedergabe dem Urheber zugewiesen ist. Aber

eben nur die öffentliche Wiedergabe. Wenn Sie, und das Beispiel hatten wir schon, zu Hause

unter der Dusche ein Lied vor sich hin trellern, dann geben Sie dieses Lied wieder. Sie verwerten

ein Werk, das Lied, aber eben nicht öffentlich und damit ist es nicht dem Urheber zugewiesen,

sondern es ist gemeinfrei. Also der Interessenausgleich findet nicht nur auf Schrankenebene statt,

sondern eben auch auf der Ebene der Verwertungsrechte. Nach meiner Ansicht findet der Interessenausgleich

übrigens auch auf der Ebene der Rechtsdurchsetzung statt. Ich nenne das immer die Remedy-Ebene.

Auch bei der Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht oder bei der Frage, gegenüber wem

ein Unterlassungsanspruch besteht, wird auch sozusagen noch mal fein gesteuert. Wird dieser

Gedanke, Spannungsverhältnis auszugleichen zwischen geistigem Eigentum und Gemeinfreiheit

auch noch mal bedient. Beispiel. Der Unterlassungsanspruch greift nicht immer in § 100 Urhebergesetz.

In bestimmten Situationen greift der Unterlassungsanspruch nicht. In bestimmten Situationen kann der

Urheber sein Recht nur modifiziert durchsetzen, nämlich über Entschädigungsansprüche,

nicht über Unterlassungsansprüche. Oder bei der Plattformhaftung, bei der Intermediärhaftung,

wenn Plattformen wie YouTube für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden sollen. Auch

da werden wir sehen, dass nicht jegliche Rechtsverletzung, die auf YouTube stattfindet, dafür YouTube

auch verantwortlich ist, sondern eben differenziert wird. Und auch hier wird der Interessenausgleich

zwischen geistigem Eigentum und Gemeinfreiheit sozusagen noch mal konkretisiert auf der

Ebenenrechtsdurchsetzung. Warum bespreche ich das alles gerade hier mit Ihnen? Naja,

Sie ahnen es. Der Gedanke des Interessenausgleichs, geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit, der

findet eben auch auf der Ebene des Schutzgegenstandes statt. Er findet auch auf der Ebene statt

bei der Frage, ist ein Objekt, ist ein Gegenstand überhaupt urheberrechtlich schutzfähig?

Hier haben wir das konkretisiert. Haben wir eine Schöpfung oder haben wir die Gemeinfreiheit

und hier das Urheberrecht entschieden, ungeschrieben im Übrigen, dass Ideen, Informationen, Theorien,

Methoden gemeinfrei sind, vom Urheberrechtsschutz grundsätzlich nicht umfasst sind. An der

Information besteht kein Urheberrecht, es ist kein Werk. Und warum das so ist? Im deutschen

Urhebergesetz steht das so ausdrücklich in Allgemeinheit nicht drin, aber es findet sich

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:39:56 Min

Aufnahmedatum

2020-04-22

Hochgeladen am

2020-04-22 11:36:10

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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