7 - Börsensegmente, Börsen- und Kapitalmarktaufsicht [ID:14750]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur zweiten Sub-Einheit in der Veranstaltung

Kapitalmarktrecht zum Thema Marktorganisation und Marktaufsicht. Wir befinden uns immer noch bei den

Grundlagen, haben dort schon besprochen unter B, Marktorganisation und Marktaufsicht,

das Börsenwesen und die Binnenorganisation der Börse und wollen uns jetzt noch mal kurz im

Rahmen einer Wiederholung die einzelnen Börsensegmente anschauen. Also Sie werden merken,

das kennen Sie schon. Also nach Börsengesetz unterscheiden wir zum einen den regulierten

Markt in 32 folgende Börsengesetz und den Freiverkehr 48 Börsengesetz. Der regulierte

Markt ist öffentlich-rechtlich überformt. Sie erinnern sich 32 33 Zulassung Einbeziehung

der Wertpapiere geschieht durch eine Entscheidung der Börsengeschäftsführung, die Organ der Börse

ist, die wiederum Anstalt des öffentlichen Rechts ist, öffentlich-rechtliche Überformung.

Freiverkehr, privatrechtliche Organisation, hier findet die Einbeziehung in den Handel über die

allgemeinen nach den Regeln der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börsenträgers statt,

der privatrechtlich organisiert ist, etwa der Deutschen Börse AG. Im regulierten Markt kann

nun die Börse Teilbereiche mit besonderen Pflichten des Emittenten schaffen. Das sind 32 Börsengesetz

geregelt, die wir uns auch schon mal angeschaut hatten. Das hat die Frankfurter Wertpapierbörse

dergestalt getan, dass sie ja den Prime Standard entwickelt hat. Daneben steht zur Verfügung als

sozusagen Plain Vanilla Börsensegment, der General Standard. Auf Freiverkehrsseite haben wir den

Open Market und den Entry Standard, der letzten Endes so als Vorstufe zur Aufnahme in regulierten

Markt anzusehen ist und deshalb oder gedacht ist und deshalb auch hier ein bisschen mehr

Voraussetzungen mit sich bringt als der normale Open Market. Ein Wertpapier kann nicht sowohl

im Freiverkehr als auch im regulierten Markt gehandelt werden. Es gibt nur ein Entweder-oder.

Wenn Sie den § 48 Absatz 1 als eins reinschauen, da wird das auch relativ klar für Wertpapiere,

die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt

einbezogen sind, kann die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen.

Blablabla. Also nur für solche Wertpapiere, die nicht am regulierten Markt zugelassen oder

einbezogen sind. Das heißt, es gibt kein Dual-Listing sowohl im Freiverkehr als auch im regulierten

Markt, sondern man muss sich entscheiden. Wenden wir uns nun der Börsen- und Kapitalmarkt auf sich

zu. Wenn wir uns hier einen ersten Überblick verschaffen wollen, dann können wir für die

deutsche Kapitalmarktaufsicht drei Ebenen unterscheiden. Das ist einmal der Bund,

da sind die Länder und da sind die Börsen, die Marktaufsicht in Selbstverwaltung machen.

Hinzu kommt auf europäischer Ebene SDSMA, die institutionell zunehmend an Gewicht gewinnt,

da kommen wir später noch zu. Funktional können wir jetzt auf der nationalen Ebene

unterscheiden in die Marktaufsicht, die ist auf der Bundesebene angesiedelt bei der BaFin,

dazu kommen wir gleich. Und die Börsenaufsicht, die liegt bei den Ländern, die ist Ländersache

und die ist im Börsengesetz geregelt. Da ist ja auch von der Börsenaufsichtsbehörde die Rede und

das ist eine Landesbehörde. Während die Marktaufsicht durch eine Bundesbehörde stattfindet,

das ist die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzaufsicht. Auf europäischer Ebene haben

wir dann wie gesagt die S-Markt, dazu kommen wir später. Wenn wir jetzt mal schauen, was es für

Aufsichtsbehörden gibt und hier zunächst uns mal auf die Bundesebene begeben, dann haben wir hier

wie gesagt die BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin.

Ich war letzt auf einer Tagung, da sagte ein Anwalt immer das BaFin, was zu Gelächter führte bei

der neben mir sitzenden Frau Pölzig und mir. Ist es nicht das Amt, dann würde man sagen das BaFin,

Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, nein es ist die Bundesanstalt und deshalb ist die BaFin

weiblich und nicht sächlich. Die BaFin ist hervorgegangen 2002 aus sektoriellen Aufsichtsbehörden.

Früher gab es nämlich das Bundesaufsichtsamt, der Kollege der da immer das BaFin sagte,

war auch schon etwas älter, der hatte noch die Ämter im Kopf. Das Bundesaufsichtsamt für

Kreditinstitute, also die Bankenaufsicht, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,

Versicherungsaufsicht und das Bundesamt für das Wertpapierwesen. Und das ist seit dem 1. Mai 2002

durch das FINDAK, das ist ein Gesetz, überführt worden in eine sogenannte Allfinanzaussicht. Das

heißt wir haben eine Behörde, die für sämtliche dieser Sektoren des Finanzwesens, also sowohl

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:33:47 Min

Aufnahmedatum

2020-05-03

Hochgeladen am

2020-05-03 18:56:19

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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