Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einem weiteren großen Abschnitt
des Kapitalmarktrechts. Wir hatten uns nach den Grundlagen relativ ausführlich den Markteintritt
angeschaut durch den Emittenten mit seinen Papieren, uns dort auch sehr ausführlich
mit der Prospektpflicht und der Prospekthaftung auseinandergesetzt und gehen nun weiter zu
fragen, welche Pflichten, insbesondere welche Verhaltenspflichten und Offenlegungspflichten
treffen einen Emittenten dann, wenn seine Papiere dann einmal am Kapitalmarkt gehandelt werden.
Dabei knüpfen wir uns erstmal den großen Punkt Marktintegriertät vor, also Marktverhaltenspflicht.
Nochmal kurz zur Orientierung. Wir befinden uns also nach dem Börsengang. Die Papiere
des Emittenten werden bereits an der Börse bzw. an einem Markt, einem Handelsplatz gehandelt.
Hier treffen den Emittenten dann Zulassungsfolgepflichten, also sprich Pflichten,
die daran knüpfen, dass seine Papiere nunmehr an der Börse gehandelt werden bzw. am geregelten
Markt oder auch an einem sonstigen Handelsplatz. Das kommt darauf an. Wir werden das doch näher behandeln.
Hier können wir zwei Dinge auseinanderhalten oder zwei große Abteilungen auseinanderhalten. Das ist
einmal die Emittentenpublicität. Also für den Emittenten eines gehandelten Papieres, eines
Finanzinstruments bestehen umfangreiche Publizitätspflichten, die sicherstellen sollen,
dass Anleger in Papieren des Emittenten eine möglichst informierte Investitionsentscheidung
bzw. eine Investitionsentscheidung auf Basis informierter Preise treffen können. Dazu werden
wir uns demnächst näher austauschen. Was uns jetzt mehr interessiert und was Gegenstand der folgenden
Ausführungen sein wird, sind die Verhaltenspflichten, die den Emittenten betreffen und auch andere
betreffen, welche die Marktintegrität betreffen, also Verhaltenspflichten, die sicherstellen sollen,
dass eine ordnungsgemäße Preisbildung am Markt gewährleistet wird. Dazu soll ein marktmissbräuchliches
Verhalten der Marktteilnehmer verhindert werden, also nicht jetzt nur des Emittenten, sondern auch
anderer am Markt Beteiligter. Denn unter den Oberbegriff des Marktmissbrauchs fallen hier
sowohl der Insiderhandel als auch die Marktmanipulation. Letztere wird durch Artikel 15,
sehens hier links, verboten. Die Ausnutzung von Sonderwissen durch Insider ist in Artikel 14 der
Marktmissbrauchsverordnung, also MAR, also die Abkürzung für Market Abuse Regulation, verboten.
Bevor wir uns der Frage des Insiderhandels und des Insiderhandelsverbots sowie der
Marktmanipulation näher zuwenden, kurz eine kleine Einführung zur Marktmissbrauchsverordnung zur MAR.
Die MAR, Market Abuse Regulation, oder Marktmissbrauchsverordnung, die ist Mitte 2016
in Kraft getreten. Sie wird begleitet durch die Marktmissbrauchsrichtlinie in Bezug auf die
Sanktionierung strafrechtlicher Art von Verstößen gegen die MAR, die sogenannte KRIM-MAD. Also das
ist eine straffreundliche Marktmissbrauchsrichtlinie. Die darf nicht verwechselt werden mit der alten
Marktmissbrauchsrichtlinie aus 2003, die durch die MAR, also durch die Verordnung, ersetzt worden
ist. Dabei gilt, und das wissen Sie aus der Europarechtsverlesung, dass so eine Regulierung
unmittelbar geltendes Recht in jede Mitgliedstaat ist, während sich die Richtlinie an die
Mitgliedstaaten wendet, die dann ihrerseits die Vorgaben umzusetzen haben. Allerdings ist es so
bei der MAR, auch wenn es sich hierbei um eine Verordnung handelt, enthält sie Teile, insbesondere
auf Ebene der Aufsicht und Sanktionierung, die sich an die Mitgliedstaaten wenden, die dann etwa durch
in Deutschland die BaFin oder dergleichen dann tätig werden und dann Bußen vornehmen oder sonst was.
Also die MAR selbst enthält auch Umsetzungsbefehle, Handlungsbefehle an die Mitgliedstaaten, was jetzt
nicht das typische Regelungskonzept einer Verordnung ist. Aber im materiellen Teil, also bei der Frage,
was ist verboten, da handelt es sich um unmittelbar geltendes Recht, da gibt es keine Umsetzungs-
spielräume mehr für die Mitgliedstaaten. Die Änderungen, die hier nötig waren, denn bisher
galt ja die alte Marktmissbrauchsrichtlinie, das heißt die Vorgaben, die dort standen, also
insbesondere Insiderhandelsverbot, Marktmanipulationsverbot und dergleichen. Das
musste ja umgesetzt werden in nationales Recht, weil es sich um richtig in Recht handelte. Das fanden wir
früher hauptsächlich im Wertpapier- und Handelsgesetz. Das musste jetzt raus bzw. angepasst
werden und durch das erste und zweite Gesetz zur Finanzmarktnovellierung, erstes und zweites FEMA-
NOG hat der Gesetzgeber das umgesetzt und insbesondere das WBHG geändert, aber auch das
FINDAG geändert, also das Gesetz über die Arbeitsweise der BaFin geändert, aber auch viele
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:31:12 Min
Aufnahmedatum
2020-06-15
Hochgeladen am
2020-06-15 13:46:55
Sprache
de-DE