18 - Kurze Einleitung zur MAR, Das Insiderhandelsverbot – Regulative Leitidee und Rechtsgrundlagen, Gegenstand des Insiderhandelsverbots [ID:17789]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einem weiteren großen Abschnitt

des Kapitalmarktrechts. Wir hatten uns nach den Grundlagen relativ ausführlich den Markteintritt

angeschaut durch den Emittenten mit seinen Papieren, uns dort auch sehr ausführlich

mit der Prospektpflicht und der Prospekthaftung auseinandergesetzt und gehen nun weiter zu

fragen, welche Pflichten, insbesondere welche Verhaltenspflichten und Offenlegungspflichten

treffen einen Emittenten dann, wenn seine Papiere dann einmal am Kapitalmarkt gehandelt werden.

Dabei knüpfen wir uns erstmal den großen Punkt Marktintegriertät vor, also Marktverhaltenspflicht.

Nochmal kurz zur Orientierung. Wir befinden uns also nach dem Börsengang. Die Papiere

des Emittenten werden bereits an der Börse bzw. an einem Markt, einem Handelsplatz gehandelt.

Hier treffen den Emittenten dann Zulassungsfolgepflichten, also sprich Pflichten,

die daran knüpfen, dass seine Papiere nunmehr an der Börse gehandelt werden bzw. am geregelten

Markt oder auch an einem sonstigen Handelsplatz. Das kommt darauf an. Wir werden das doch näher behandeln.

Hier können wir zwei Dinge auseinanderhalten oder zwei große Abteilungen auseinanderhalten. Das ist

einmal die Emittentenpublicität. Also für den Emittenten eines gehandelten Papieres, eines

Finanzinstruments bestehen umfangreiche Publizitätspflichten, die sicherstellen sollen,

dass Anleger in Papieren des Emittenten eine möglichst informierte Investitionsentscheidung

bzw. eine Investitionsentscheidung auf Basis informierter Preise treffen können. Dazu werden

wir uns demnächst näher austauschen. Was uns jetzt mehr interessiert und was Gegenstand der folgenden

Ausführungen sein wird, sind die Verhaltenspflichten, die den Emittenten betreffen und auch andere

betreffen, welche die Marktintegrität betreffen, also Verhaltenspflichten, die sicherstellen sollen,

dass eine ordnungsgemäße Preisbildung am Markt gewährleistet wird. Dazu soll ein marktmissbräuchliches

Verhalten der Marktteilnehmer verhindert werden, also nicht jetzt nur des Emittenten, sondern auch

anderer am Markt Beteiligter. Denn unter den Oberbegriff des Marktmissbrauchs fallen hier

sowohl der Insiderhandel als auch die Marktmanipulation. Letztere wird durch Artikel 15,

sehens hier links, verboten. Die Ausnutzung von Sonderwissen durch Insider ist in Artikel 14 der

Marktmissbrauchsverordnung, also MAR, also die Abkürzung für Market Abuse Regulation, verboten.

Bevor wir uns der Frage des Insiderhandels und des Insiderhandelsverbots sowie der

Marktmanipulation näher zuwenden, kurz eine kleine Einführung zur Marktmissbrauchsverordnung zur MAR.

Die MAR, Market Abuse Regulation, oder Marktmissbrauchsverordnung, die ist Mitte 2016

in Kraft getreten. Sie wird begleitet durch die Marktmissbrauchsrichtlinie in Bezug auf die

Sanktionierung strafrechtlicher Art von Verstößen gegen die MAR, die sogenannte KRIM-MAD. Also das

ist eine straffreundliche Marktmissbrauchsrichtlinie. Die darf nicht verwechselt werden mit der alten

Marktmissbrauchsrichtlinie aus 2003, die durch die MAR, also durch die Verordnung, ersetzt worden

ist. Dabei gilt, und das wissen Sie aus der Europarechtsverlesung, dass so eine Regulierung

unmittelbar geltendes Recht in jede Mitgliedstaat ist, während sich die Richtlinie an die

Mitgliedstaaten wendet, die dann ihrerseits die Vorgaben umzusetzen haben. Allerdings ist es so

bei der MAR, auch wenn es sich hierbei um eine Verordnung handelt, enthält sie Teile, insbesondere

auf Ebene der Aufsicht und Sanktionierung, die sich an die Mitgliedstaaten wenden, die dann etwa durch

in Deutschland die BaFin oder dergleichen dann tätig werden und dann Bußen vornehmen oder sonst was.

Also die MAR selbst enthält auch Umsetzungsbefehle, Handlungsbefehle an die Mitgliedstaaten, was jetzt

nicht das typische Regelungskonzept einer Verordnung ist. Aber im materiellen Teil, also bei der Frage,

was ist verboten, da handelt es sich um unmittelbar geltendes Recht, da gibt es keine Umsetzungs-

spielräume mehr für die Mitgliedstaaten. Die Änderungen, die hier nötig waren, denn bisher

galt ja die alte Marktmissbrauchsrichtlinie, das heißt die Vorgaben, die dort standen, also

insbesondere Insiderhandelsverbot, Marktmanipulationsverbot und dergleichen. Das

musste ja umgesetzt werden in nationales Recht, weil es sich um richtig in Recht handelte. Das fanden wir

früher hauptsächlich im Wertpapier- und Handelsgesetz. Das musste jetzt raus bzw. angepasst

werden und durch das erste und zweite Gesetz zur Finanzmarktnovellierung, erstes und zweites FEMA-

NOG hat der Gesetzgeber das umgesetzt und insbesondere das WBHG geändert, aber auch das

FINDAG geändert, also das Gesetz über die Arbeitsweise der BaFin geändert, aber auch viele

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:31:12 Min

Aufnahmedatum

2020-06-15

Hochgeladen am

2020-06-15 13:46:55

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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