29 - Kapitalmarktrechtliche Informationshaftung – Ansätze einer Systembildung; Haftung des Emittenten für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität (1) [ID:19580]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.

Wir sind inzwischen bei der Marktpublicität, haben dort die Tatbestände weitgehend besprochen

und wenden uns jetzt den Sanktionen für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen zu und hier insbesondere

der Frage nach der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung. Also gibt es Schadensersatzansprüche

für Fehlinformationen des Kapitalmarktes. Dabei wissen wir, dass Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche

Vorschriften auf ganz verschiedene Weisen sanktioniert werden. Wir hatten gesehen im

Zusammenhang mit der MAR, dass es hier Straf- und Bußgeldvorschriften gibt, mit denen das geahndet

wird. Dann gibt es auch, das kennen Sie, nicht so im Detail besprochen, aber bei der Beteiligungspublikität,

da gibt es, wenn man dagegen verstößt, dann auch die Möglichkeit des Verlustes mitgletschaftlicher

Rechte bzw. des zeitweiligen Verlustes mitgletschaftlicher Rechte. Also da verliert man dann eben das

Stimmrecht und hat auch kein Dividendenbezugsrecht und dergleichen. Das ist ganz schön heftig.

Und dann gibt es natürlich die Frage, ob hier auch eine zivilrechtliche Haftung für

Rechtsverstöße besteht. Das hatten wir ja im Detail uns angeguckt, ganz, ganz ausführlich,

für die Frage der Marktmanipulation nach Artikel 15 M.A.R., wenn dagegen gegen dieses

Verbot verstoßen wird, ob dann von Europa-Rechtswegen eine Haftung geboten ist. Das hatten wir

mit der herrschenden Meinung verneint und auch das deutsche Recht selbst sieht keinen

speziellen Haftungstatbestand für die Marktmanipulation vor. Aber wie sieht es jetzt aus bei Verstößen

gegen Informationspflichten? Haben wir da eine Schadensersatzhaftung? Wie sieht es aus?

Und hier müssen wir feststellen, dass das möglich scheint, aber dass jedenfalls die

Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Haftungsstatbestände sich häufig als schwierig erweist, weil die

natürlich weitgehend auf zwei Personenbeziehungen ausgerichtet sind und nicht auf das Geschehen

am Kapitalmarkt gegenüber einem Publikum. Da müssen wir uns dann noch mal vergewissern,

ob allgemeine zivilrechtliche Vorschriften zur Haftung hier Anwendung finden können

oder ob sie möglicherweise nicht passen. Für eine erste systematische Orientierung,

die ich Ihnen folgendes präsentieren möchte, liegt es zunächst nahe zwischen der Haftung

für Falschinformationen des Primärmarktes und der Haftung für Falschinformationen des

Sekundärmarktes zu unterscheiden. Die Haftung für Falschinformationen des Primärmarktes

erfolgt im Rahmen der Prospekthaftung. Hier finden wir ein ausgereiftes Haftungsmodell

vor, das zusehends verfeinert und verbessert wird. Wenn wir hier mal schauen, da finden

wir die Paragraphen 1, 22, 24 des WBPG, 2021 Vermögensanlagegesetz. Dazu kommt dann,

je nachdem die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne soweit sie nicht

auf Konkurrenz-Ebene ausgeschlossen ist. Die Haftung für Falschinformationen des Sekundärmarktes

bietet hingegen keine geschlossene Kodifikation. Als bloße Teilregelung finden wir die emittenten

Haftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publicität in den Paragraphen 97, 98. Daran hat sich

auch im Zuge der Finanzmarktnovellierung nichts geändert, also im Rahmen der Generalüberholung

des Kapitalmarktrechts 2016 und später. Alles weitere ist ungeregelt, sodass ein Rückgriff

auf allgemeine zivilaritische Haftungsinstitute angezeigt ist, aber schwer fällt, weil sich

die Sekundärmarktpublicität, wie ich Ihnen das am Anfang schon angedeutet habe, nicht

als spezielle Adressaten im Sinne eines Zwei-Personen-Verhältnisses oder einer persönlichen Beziehung, sondern an den Markt

als Ganzen richtet. Da wir die Prospekte-Haftung als Haftung für fehlerhafte Primärmarktinformationen

ja bereits ausführlich besprochen haben, können wir uns im Folgenden auf die Haftung

für fehlerhafte Information des Sekundärmarktes, also auf die rechte Seite, konzentrieren.

Hier liegt es der gesetzliche Befund nahe zwischen der Haftung für die fehlerhafte

Ad-hoc-Publicität, da haben wir eine Teilregelung in 97, 98 WPHG, und sonstige Falschmeldungen

zu unterscheiden. Eine Falschmeldung jenseits fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilung

lässt sich wiederum unterteilen in fehlerhafte Regelpublicität, sie erinnert sich an die

114 folgende WPHG und fehlerhafte Information im Rahmen freiwilliger Publizität. Sie ist

etwa denkbar durch fehlerhafte Halbjahresberichte, Pressemitteilungen oder Interviews. Die vollständige

Absenzkapitalen als rechtliche Haftungsregelung wird hier weitgehend als unbefriedigend empfunden.

Das heißt, die haben ja tatsächlich keine spezifischen Regelungen. So wird insbesondere

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:27:21 Min

Aufnahmedatum

2020-07-12

Hochgeladen am

2020-07-12 17:46:25

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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