Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.
Wir sind inzwischen bei der Marktpublicität, haben dort die Tatbestände weitgehend besprochen
und wenden uns jetzt den Sanktionen für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen zu und hier insbesondere
der Frage nach der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung. Also gibt es Schadensersatzansprüche
für Fehlinformationen des Kapitalmarktes. Dabei wissen wir, dass Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche
Vorschriften auf ganz verschiedene Weisen sanktioniert werden. Wir hatten gesehen im
Zusammenhang mit der MAR, dass es hier Straf- und Bußgeldvorschriften gibt, mit denen das geahndet
wird. Dann gibt es auch, das kennen Sie, nicht so im Detail besprochen, aber bei der Beteiligungspublikität,
da gibt es, wenn man dagegen verstößt, dann auch die Möglichkeit des Verlustes mitgletschaftlicher
Rechte bzw. des zeitweiligen Verlustes mitgletschaftlicher Rechte. Also da verliert man dann eben das
Stimmrecht und hat auch kein Dividendenbezugsrecht und dergleichen. Das ist ganz schön heftig.
Und dann gibt es natürlich die Frage, ob hier auch eine zivilrechtliche Haftung für
Rechtsverstöße besteht. Das hatten wir ja im Detail uns angeguckt, ganz, ganz ausführlich,
für die Frage der Marktmanipulation nach Artikel 15 M.A.R., wenn dagegen gegen dieses
Verbot verstoßen wird, ob dann von Europa-Rechtswegen eine Haftung geboten ist. Das hatten wir
mit der herrschenden Meinung verneint und auch das deutsche Recht selbst sieht keinen
speziellen Haftungstatbestand für die Marktmanipulation vor. Aber wie sieht es jetzt aus bei Verstößen
gegen Informationspflichten? Haben wir da eine Schadensersatzhaftung? Wie sieht es aus?
Und hier müssen wir feststellen, dass das möglich scheint, aber dass jedenfalls die
Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Haftungsstatbestände sich häufig als schwierig erweist, weil die
natürlich weitgehend auf zwei Personenbeziehungen ausgerichtet sind und nicht auf das Geschehen
am Kapitalmarkt gegenüber einem Publikum. Da müssen wir uns dann noch mal vergewissern,
ob allgemeine zivilrechtliche Vorschriften zur Haftung hier Anwendung finden können
oder ob sie möglicherweise nicht passen. Für eine erste systematische Orientierung,
die ich Ihnen folgendes präsentieren möchte, liegt es zunächst nahe zwischen der Haftung
für Falschinformationen des Primärmarktes und der Haftung für Falschinformationen des
Sekundärmarktes zu unterscheiden. Die Haftung für Falschinformationen des Primärmarktes
erfolgt im Rahmen der Prospekthaftung. Hier finden wir ein ausgereiftes Haftungsmodell
vor, das zusehends verfeinert und verbessert wird. Wenn wir hier mal schauen, da finden
wir die Paragraphen 1, 22, 24 des WBPG, 2021 Vermögensanlagegesetz. Dazu kommt dann,
je nachdem die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne soweit sie nicht
auf Konkurrenz-Ebene ausgeschlossen ist. Die Haftung für Falschinformationen des Sekundärmarktes
bietet hingegen keine geschlossene Kodifikation. Als bloße Teilregelung finden wir die emittenten
Haftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publicität in den Paragraphen 97, 98. Daran hat sich
auch im Zuge der Finanzmarktnovellierung nichts geändert, also im Rahmen der Generalüberholung
des Kapitalmarktrechts 2016 und später. Alles weitere ist ungeregelt, sodass ein Rückgriff
auf allgemeine zivilaritische Haftungsinstitute angezeigt ist, aber schwer fällt, weil sich
die Sekundärmarktpublicität, wie ich Ihnen das am Anfang schon angedeutet habe, nicht
als spezielle Adressaten im Sinne eines Zwei-Personen-Verhältnisses oder einer persönlichen Beziehung, sondern an den Markt
als Ganzen richtet. Da wir die Prospekte-Haftung als Haftung für fehlerhafte Primärmarktinformationen
ja bereits ausführlich besprochen haben, können wir uns im Folgenden auf die Haftung
für fehlerhafte Information des Sekundärmarktes, also auf die rechte Seite, konzentrieren.
Hier liegt es der gesetzliche Befund nahe zwischen der Haftung für die fehlerhafte
Ad-hoc-Publicität, da haben wir eine Teilregelung in 97, 98 WPHG, und sonstige Falschmeldungen
zu unterscheiden. Eine Falschmeldung jenseits fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilung
lässt sich wiederum unterteilen in fehlerhafte Regelpublicität, sie erinnert sich an die
114 folgende WPHG und fehlerhafte Information im Rahmen freiwilliger Publizität. Sie ist
etwa denkbar durch fehlerhafte Halbjahresberichte, Pressemitteilungen oder Interviews. Die vollständige
Absenzkapitalen als rechtliche Haftungsregelung wird hier weitgehend als unbefriedigend empfunden.
Das heißt, die haben ja tatsächlich keine spezifischen Regelungen. So wird insbesondere
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:27:21 Min
Aufnahmedatum
2020-07-12
Hochgeladen am
2020-07-12 17:46:25
Sprache
de-DE