Was spricht dagegen aus Art. 2 EMRK ein generelles Verbot,
um das so zu nennen, den tödlichen Sachnotwehr abzuleiten?
Was spricht dagegen aus Art. 2 EMRK zu sagen, es ergibt sich zwingend,
dass auf keinen Fall zur Verteidigung einer Sache getötet werden darf?
Können Sie sich das erinnern? Irgendjemand, der letzte Woche da war?
Weil eben vertreten wird, dass auch dieser Artikel grundsätzlich wie das Grundgesetz
nur an die staatliche Gewalt gerichtet ist und nicht an eine Privatperson?
Das ist das stärkste und sozusagen generellste Argument zu sagen,
die EMRK verbirgt eben nur Garantien gegenüber den Staaten,
die diesen völkerrechtlichen Vertrag unterschrieben haben.
Da geht es nicht darum, dass die Rechte von Privatpersonen sozusagen beschnitten werden sollen,
die die Notwehr üben wollen. Und vielleicht noch ein zweiter Punkt,
wenn es hier heißt, generelles Verbot der tödlichen Sachnotwehr,
selbst wenn man sagt, Art. 2 EMRK würde auch hierfür gelten,
dann spricht ja die deutsche Fassung jedenfalls nur von absichtlichen Tötungen.
Das heißt, man könnte sich die Frage stellen, sind da nur solche Fälle erfasst,
wo wirklich mit Dolus directus getötet wird, und fallen vielleicht solche Fälle
nicht darunter unter dieses Verbot, wo nicht gezielt getötet wird,
wo aber billigend in Kauf genommen wird, Dolus eventuell ist,
dass bei der Sachnotwehr auch jemand zu Tode kommt.
Zweitens, was ist damit gemeint, wenn man betont, dass bei § 34 StGB
nicht nur eine Güter, sondern eine umfassende Interessenabwägung erforderlich sei?
Was ist der Unterschied zwischen Güterabwägung und Interessenabwägung?
Inwiefern ist Interessenabwägung weiter als Güterabwägung?
Was könnte da noch darunter fallen?
Haben Sie etwas dazu notiert?
Nur, dass man kein Leben gegen Leben abwägen darf, zum Beispiel.
Ja, dass man kein Leben gegen Leben abwägen darf,
wobei das könnten wir auch schon rein von der Güterabwägung her bekommen,
indem wir sagen, hier geht es um das Rechtsgutleben auf der Seite
und um das Rechtsgutleben auf der anderen Seite.
Da kann es kein wesentliches Überwiegen geben.
Was fällt in die Interessenabwägung über die bloße Güterabwägung noch mit hinein?
Güterabwägung würde ja erst einmal nur bedeuten,
es geht wirklich nur um die betroffenen Rechtsgüter selbst,
also Leben gegen körperliche Unversehrtheit,
körperliche Unversehrtheit gegen Eigentum, Eigentum gegen Willensbetätigungsfreiheit.
Was kann bei der Interessenabwägung noch berücksichtigt werden?
Das wird im Grunde genommen sogar in § 34 im Gesetzestext mit betrinnen.
Was finden wir da noch, was noch berücksichtigt werden muss,
außer den betroffenen Gütern?
Sie haben im Gesetzestext aufgeschlagen.
Finden Sie etwas?
Vielleicht bin ich mir auch nur ein, dass das drinsteht.
Das muss ich in meinen Blick reinwerfen.
Doch, hier steht noch, betroffenen Rechtsgütern und des Grades.
Das steht ausreichend als richtig.
Das ist das Grades der ihnen drohenden Gefahren.
Also die Frage, ist das nun eine Gefahr, die sich mit großer Sicherheit realisiert,
oder ist das nur so eine ganz weit am Horizont drohende Gefahr?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:25:59 Min
Aufnahmedatum
2012-05-09
Hochgeladen am
2012-05-10 09:50:17
Sprache
de-DE
Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.