Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, wunderschönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Wir wollen anfangen.
Vorne ab heute mal wieder ein kurzer organisatorischer Hinweis.
Betrifft mittelbar die Vorlesung, also eigentlich betrifft es nicht die Vorlesung,
aber viele von Ihnen, die in der Vorlesung sitzen, waren ja im letzten Semester auch im Grundkurs gesessen.
Und da wurde ja auch angeboten, im Strafrecht eine Abschlusshausarbeit zu schreiben.
Die Rückgabe und Besprechung dieser Abschlusshausarbeit, also spricht der Anfängerhausarbeit im Strafrecht,
wird nächste Woche am Freitag, das heißt am 30.11. um 9.15 Uhr im Kollegenhaus im Raum 2020 stattfinden.
30.11. um 9.15 Uhr 2020. Wenn Sie da keine Zeit oder Lust oder beides haben zu kommen,
können Sie selbstverständlich ab dem Freitag die Hausarbeit auch im Sekretariat abholen.
Nur diejenigen, die eben an einer Besprechung sozusagen interessiert sind, sind herzlich eingeladen.
Nächsten Freitag, also 30.11. um 9.15 Uhr im Kollegenhaus 2020.
Dann kommen wir zu unseren Hausaufgaben.
Erstens skizzieren Sie die vier Tatsituationen, das ist sozusagen noch der Nachklapp gewesen zu den Straßenverkehrsdelikten,
den wir letzte Woche noch kurz hatten. Skizzieren Sie die vier Tatsituationen, auf die sich die vier Handlungsvarianten,
das ist § 142.1.2 StGB, beziehen. Wir haben hier in diesen beiden Absätzen sozusagen vier verschiedene Handlungsvarianten.
Und erklären Sie, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Also sozusagen in welcher Situation,
in welcher Sachverhaltskonstellation die im Sachverhalt geschrieben ist, kommt welche dieser vier Varianten,
insgesamt vier Nummern, Absatz 1.1.2 und Absatz 2.1.2 zur Anwendung. Und wie stehen diese Handlungsvarianten zueinander?
Ja, also wir müssen erstmal unterscheiden. Also fangen wir lieber an mit dem Verhältnis.
Absatz 1.0.2 geht immer vor. Das heißt, der Absatz 2.0.2 ist in sich gegenstandslos, falls Absatz 1.0.2 zutreffen sollte.
Also einmal, falls er sich nach Absatz 1.0.2 strafbar gemacht haben sollte oder eben diese Bedingungen erfüllt haben sollte.
Ja, die verschiedenen Tathandlungen sind einmal, also die Feststellungspflicht, die er eben im Prinzip hat,
also um seine Person an einem Unfallort, dass er beteiligt ist und so weiter und so fort feststellen lassen kann.
Und vielleicht von der Situation her, was muss dafür, dass er überhaupt diese Feststellungen treffen kann?
Was muss sozusagen dann in dieser Situation da sein? Sonst kann er, damit er überhaupt diese Feststellungen treffen lassen kann.
Wer muss dann dafür da sein?
Also die feststellungswillige Person, die eben die persönlichen Daten eben aufnimmt.
Ja, das nächste wäre, dass er eben den Umständen angemessen Zeit gewartet hat, falls so eine feststellungswillige Person eben nicht am Unfallort ist.
Das wäre dann eben der Absatz 1, also die Tathandlungen nach Absatz 1.
Absatz 2 wäre dann eben, dass falls er nach Ablauf dieser Frist eben nicht diese Feststellung unverzüglich nachholt,
also in Form bei der Polizeistelle oder bei irgendwelchen anderen zuständigen Behörden oder Stellen.
Und die zweite Variante des Absatz 2 wäre, dass er sich berechtigt oder entschuldigt eben vom Unfallort entfernt.
Ah, das habe ich ja gerade schon gesagt. Genau, ja, das war es dann eigentlich im Endeffekt schon.
Ganz genau, also von den Tatsituationen, darum geht es mir darum oder das ist wichtig, dass Sie sehen,
im Sachverhalt, was haben wir für eine Situation, weil davon hängt ab, nach welcher Nummer er sich strafbar machen kann.
Ist jemand da, der die Feststellungen treffen kann, dann kann er sich nach Nummer 1 strafbar machen, wenn er die Feststellungen nicht ermöglicht.
Ist niemand da, dann kann er sich nicht nach Nummer 1 strafbar machen, dann muss er aber warten.
Absatz 1 Nummer 2. Wenn er gewartet hat und es ist trotzdem niemand gekommen, dann muss er die Feststellungen nachräglich ermöglichen.
Absatz 2 Nummer 1. In diesem Sinn können wir sagen, dass diese Konstellationen sozusagen aufeinander aufbauen.
Und immer wenn die Voraussetzungen dafür, dass der Anwendungsbereich der eine Nummer nicht erfüllt ist, nicht vorliegen kann es sein,
dass möglicherweise aber die andere Nummer eben als Grund für die Strafbarkeit in Betracht kommt.
Und wenn er sich ansonsten berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, mittlerweile herrscht eine Meinung,
auch durch das Verfassungsgericht anerkannt, dem nicht gleichzustellen vorsatzlos entfernt.
Also wenn er sich berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, Absatz 2 Nummer 2.
Gut, die zweite Frage ist vielleicht einfacher noch, welche drei Strukturmerkmale kennzeichnen den strafrechtlichen Urkunftsbegriff?
Was sind sozusagen die drei Merkmale in unserer Definition und an welchen dieser drei Merkmale setzt die Unechtheit an?
Also wir haben zum einen die Perpetuierungsfunktion, das heißt, das ist eine verkörperte Gedankenerklärung als Abgrenzung zum mündlich Gesagten.
Dann haben wir noch die Beweisfunktion, dass wir eine rechtlich erhebliche Tatsache haben und die Garantiefunktion, die den Aussteller erkennen lässt.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:22:08 Min
Aufnahmedatum
2012-11-20
Hochgeladen am
2012-11-20 14:33:54
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.