Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Bevor wir anfangen, ein kurzer organisatorischer Hinweis.
Noch einmal zur Erinnerung. Am kommenden Dienstag, heute in einer Woche, Probeklausur hier in diesem Rahmen.
Ich kann Ihnen nur insbesondere dann, wenn Sie gedenken, die Abschlussklausur mitzuschreiben,
wenn Sie vielleicht sogar die Abschlussklausur mitschreiben müssen, weil Sie noch eine Abschlussklausur brauchen,
oder die Abschlussklausur als Zwischenprüfungsklausur brauchen, aber auch unabhängig davon natürlich empfehlen nur,
an dieser Probeklausur teilzunehmen. Für diejenigen, die am nächsten Dienstag mit beim Bundesgerichtshof sind,
auch die werden die Möglichkeit haben, diese Probeklausur zu schreiben und sie dann später abzugeben.
Zum einen werden wir, diese Probeklausur läuft ja auch in Kooperation mit der virtuellen Hochschule Bayern,
der VHB, mit dem Kurs Strafrecht Besonderer Teil 3, das hatte ich ja so angekündigt,
werden wir die Sachverhalte ohnehin auch per E-Mail am Dienstag an alle angemeldeten Teilnehmer verschicken.
Und ich bringe auch ein Stapel Sachverhalte vielleicht mit in den Bus zum BGH,
sodass Sie dann auf jeden Fall die Möglichkeit haben, dann diese Klausur bis zum Freitag dann zu schreiben
und dem Sekretariat abzugeben. Für die anderen aber wie gesagt hier die Möglichkeit,
das auch vor Ort präsent zu schreiben als Probeklausur. Ich würde Sie nur bitten,
wenn Sie das vorhaben mitzuschreiben und das noch nicht gemacht haben,
dass Sie sich bitte noch für diesen Kurs bei der virtuellen Hochschule VHB Strafrecht BT 3,
das was wir jetzt in den letzten Wochen gemacht haben, diese Straftaten gegenüber individualer Rechtsgüter,
das läuft eben bei der VHB unter BT 3, sich für diesen Kurs entsprechend anzumelden.
Gut, sonst habe ich organisatorisch nichts, außer vielleicht nochmal der Hinweis,
was ich ja schon auf der Homepage inzwischen schon gesagt habe,
die Besprechung der Anfängerklausur, die in den Semesterferien geschrieben werden konnte,
nicht am 30.11., sondern am 7.12., das war der Termin,
der nicht ursprünglich heute vor einer Woche angekündigt hatte, da ist leider was dazwischen gekommen.
Also 7.12. wird die Abschlusshause bald besprochen.
Haben Sie noch organisatorische Dinge? Nein, dann fangen wir an mit unseren Hausaufgaben.
Die haben Sie um die Brandstiftungsdelikte gedreht, weil wir ja über die in der letzten Woche gesprochen haben.
Das sind eigentlich ganz einfache Fragen, die theoretisch jeder beantworten kann.
Welche beiden Tathandlungen sind für alle vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte relevant?
Und wann sind sie jeweils erfüllt?
Ihr habt schon das Gesetz aufgeschlagen, das ist ja ein guter Ratgeber.
Also ich habe aufgeschrieben in Brand setzen oder brand legen.
In Brand setzen oder brand legen, das ist schon mal richtig.
Ist die Tathandlung tatsächlich, ja gut, die Tathandlung, so könnte man es vielleicht sagen,
aber zu dem Brand legen brauchen wir noch etwas dazu.
Wobei das dann vielleicht, wenn Sie mir sagen, das ist dann mehr der Taterfolg als die Tathandlung.
Nämlich es heißt ja nicht im Gesetz immer, wer die Sache in Brand setzt oder brand legt, sondern wer in Brand setzt oder?
Also entweder in Brand setzen oder durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstören.
Jetzt könnten Sie sagen, gut, das ist dann schon der Taterfolg mehr, die Tathandlung, dann könnte man in der Tat sagen, das ist brand legen.
Wann ist eine Sache in Brand gesetzt?
Wenn sie selbstständig brennt, also zum Beispiel wenn jetzt nicht nur weitere Brennstoffe wie Benzin oder andere oder Spiritus hinzugefügt werden muss.
Genau, also wenn diese Brennstoffe wieder entfernt worden sind oder inzwischen verbrannt sind,
die Sache brennt selbstständig weiter, dann ist die Sache in Brand gesetzt.
Dann heißt es nicht, dass das ganze Lichterloh brennen muss.
Wir haben also durchaus, gerade wenn wir sagen, wir haben ein größeres Tatobjekt, ein Haus, unter Umständen eine relativ frühe Vollendung.
Wenn eine Ecke selbstständig weiter brennt, dann ist dieses Gebäude in Brand gesetzt.
Deswegen ja auch dann das Erfordernis einer Möglichkeit der tätigen Reue im § 306 e.
Oder eben durch diese Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, das ist etwas, das kann man sich dann irgendwie erschließen,
wann das dann sein wird, je nachdem welche Informationen wir im Sachverhalt haben.
Nicht nur leichte Beeinträchtigungen, sondern schon etwas, das zumindest teilweise eine Unbrauchbarkeit eingetreten ist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:23:09 Min
Aufnahmedatum
2012-11-27
Hochgeladen am
2012-11-27 14:06:47
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.