So, meine Damen und Herren, schönen guten Tag. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur nächsten
Einheit der Vorlesung Jugendstrafrecht. Wir haben heute ein relativ umfangreiches Programm,
deswegen wollen wir vielleicht die Wiederholung zum Stoff der letzten Stunde relativ knapp
versuchen zu handhaben. Weiß jemand noch so paar Stichworte, worüber wir in der vergangenen
Stunde gesprochen haben?
Na, kann doch nicht sein, dass es keiner weiß.
Es ging um die Jugendgerichtsgesetzverfassung, so weit ich weiß.
Ja.
Und dann insbesondere über die Beteiligten des Verfahrens und wer da eigentlich dabei
ist, die Gerichtshilfe und eben die Eltern, dass sie eben auch weitere Rechte haben im
Vergleich zum normalen, vielleicht zu den normalen SCP-Rot.
Genau. Dankeschön. Also wir haben über das Jugendstrafverfahren begonnen zu sprechen,
haben uns erst zunächst überlegt, wie ist es mit der Gerichtsverfassung und im Sinne
von welche Gerichte gibt es da überhaupt, die für Jugendliche in Strafsachen entscheiden?
Was sind das für Gerichte, wie heißen die, die es da gibt, die über Jugendliche in Strafsachen
entscheiden? Wer kann da in der ersten Instanz insbesondere zuständig sein?
Ja.
Es gibt ja nach Paragraph 33 JGG die Jugendgerichte, die eben grundsätzlich zuständig sind und
da gibt es dann eine Jugendkammer, die eben mit dem Strafgericht übersetzt sind und Jugend-
schoffengerichte und eben Strafkammern.
Ja es gibt die Jugendkammern, das ist richtig, es gibt die Jugend-schoffengerichte und es
gibt die?
Die Jugendgerichte.
Die Jugendgerichte, genau.
Also bei den Jugendgerichten gibt es die Jugendkammern, große und kleine, wobei wir
im Unterschied zur STPO eine etwas erweiterte Zuständigkeit sozusagen der großen Jugendkammern
haben, weil die nämlich auch Berufungsdienstanz gegen das Jugend-schoffengericht sind.
Mit einem normalen Strafprozess sind die Jugendkammern, es sind die Strafkammern, ja nur die großen
Strafkammern, nur erstinstanzlich zuständig und alle Berufungs- sachen gehen vor die kleinen
Strafkammern.
Wir haben die Jugend-schoffengerichte und wir haben die Jugendrichter als Einzelrichter
und also entsprechend sozusagen dem Strafrichter als Einzelrichter bei den Erwachsenen-Straftsachen
und haben eben dann hier gesehen, wie das mit den Zuständigkeiten geregelt ist sozusagen,
also wer wann erstinstanzlich zuständig ist und wir haben dann gesprochen über die Verfahrensbeteiligten,
dass wir also hier natürlich den Jugendrichter haben, den Jugendstaatsanwalt, bei dem wir
bei beiden uns wünschen, dass sie eine besondere pädagogische Eignung mitbringen, wobei da
die Anforderungen tatsächlich dann nicht allzu hoch sind.
Und gesagt haben wir in der Praxis, ist es häufig schon so, dass man sagt, der hat selber
Kinder, von daher wird das dann reichen, aber natürlich gibt es dann auch Fortbildungsmöglichkeiten.
Wir haben mit den besonderen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gesprochen, die auf der
einen Seite tatsächlich dem Jugendgericht hilft, nämlich den Jugendlichen sozusagen
besser zu verstehen, vielleicht damit er natürlich auch eine gewisse Betreuungsfunktion zugunsten
des Jugendlichen hat und über die besonderen Rechte der Erziehungsberechtigten.
Das waren so einige ganz wichtige Faktoren und wir machen heute dann jetzt auch weiter
mit dem Jugendstrafverfahren im Sinne des Ablaufs des Jugendstrafverfahrens und wir
haben hier zwei große Blöcke, mit denen wir uns heute beschäftigen.
Nämlich der erste große Blöcke ist sozusagen die informelle Verfahrensbeendigung ohne irgendwelche,
sondern Sanktionen bzw. schon mit Reaktionen teilweise, aber jedenfalls eine formlose Beendigung.
Die sogenannte Diversion, Paragraphen 45 und 47 JGG, die hatten wir schon häufiger
mal angesprochen, als eine Reaktionsmöglichkeit hier sozusagen, die etwas jenseits der förmlichen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:44:32 Min
Aufnahmedatum
2019-07-11
Hochgeladen am
2019-07-12 13:56:23
Sprache
de-DE