12 - Kommunalrecht [ID:8197]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine verehrten Damen und Herren, willkommen zu einer vorletzten Runde Kommunalrecht in Bayern.

Wir haben heute als Thema Kommunalaufsicht und kommunale Kooperationen. Ich würde einmal mit

Ihnen noch mal einen kurzen Blick zurück in die letzte Stunde wagen. Sie erinnern sich,

wir haben versucht uns mit öffentlichen Einrichtungen zu beschäftigen. Da waren

wir stehen geblieben und eigentlich auch das hatten wir auch abgeschlossen. Und ich wollte

nur noch ganz kurz noch mal mit Ihnen ein, zwei wesentliche Punkte durchgehen. Zum einen,

was ist eine öffentliche Einrichtung? Wer hat Anspruch auf die Einrichtung? Was ist genau dieser

Anspruch? Wo sind seine Grenzen und was war noch mal die Zwei-Stufen-Theorie? In aller Kürze,

die einzelnen Merkmale möchte ich gar nicht im Einzelnen nochmal erläutern. Nur diese Übersicht,

glaube ich, wenn man es einfach nochmal sieht, sich nochmal klarmacht, hilft. Wir reden von

Artikel 21 Bayerischer Gemeindeordnung, dem Anspruch auf Benutzung. Und wir wussten,

um festzustellen, ob ein solcher Anspruch vorliegt, zunächst mal klären, ist es eine

öffentliche Einrichtung? Eine Einrichtung, irgendeine Art von Personen- oder Sachgemeinschaft

der Gemeinde, also von der Gemeinde beherrscht, dort angelegt alle Probleme. Zuordnung von

privat betriebenen Einrichtungen auch noch zur Gemeinde, Frage der Beherrschung. Widmung,

die öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die sagt, ich möchte, dass diese Sache, diese

Einrichtung, meine Sache in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt wird. Und das ging

auch konkludent. Da war die Frage Widmungserweiterung. Dann muss jemand, der den Anspruch

geltend macht, anspruchsberechtigt sein. Das sind sicher die Gemeindeangehörigen und

die Gleichgestellten. Da erinnern Sie sich, gab es die Normen, die juristische Personen

gleichgestellt haben oder Menschen mit jedenfalls mal Grundeigentum in der Gemeinde. Und dann

kam es immer darauf an, wo die wirklich da ist, die Firma mit Sitz da, dann exakt gleich.

Wenn es nur ein Grundstück ist, das Sie in dem Gemeindegebet haben, dann die Rechte

auch nur bezogen auf das Grundstück, die Gleichgestellten. Und dort habe ich mit der

Europarechtsfahne gewedelt und gesagt, obacht, hier sind Probleme, die wir aber nicht abschließend

hier haben lösen können. Dieser Anspruch ist nicht grenzenlos, sondern er ist immer

im Rahmen der Widmung. Die Gemeinde entscheidet zunächst mal, wem und in welchem Rahmen sie

überhaupt etwas zur Verfügung stellt. Und nur innerhalb dieser Widmung habe ich überhaupt

einen Anspruch. Selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, wenn aber schon viele andere diesen

Anspruch nehmen und die Kapazität erschöpft ist, dann habe ich auch keinen Anspruch mehr.

Daraus resultieren dann aber ganz viele spannende Fragen. Wie reguliere ich denn die Zulassung

bei beschränkter Kapazität? Vergaberechtliche Probleme, die vor allem eben in der, sagen

wir mal, eines größeren Dimensionen Zulassung zu, zum Beispiel Volksfesten oder Ähnlichem,

dann eine wichtige Rolle spielen. Und schließlich noch die allgemeine Rechtsordnung, ein sehr

offener Punkt, bei dem nicht ganz klar ist, was alles darunter zu fassen ist. Jedenfalls

aber, wenn Sie wissen, es werden Straftaten begangen, dann muss die Gemeinde nicht sozusagen

sehenden Auges ihre Einrichtung zu diesem Zweck zur Verfügung stellen. Wenn aber die

Straftaten nicht von denen, die es benutzen werden, sondern von denen, die das nur zum

Anlass nehmen, zum Beispiel um die Veranstaltung zu blockieren, dann ist die Bedrohung nicht

von den Benutzern, sondern von Dritten induziert und dann ist es eigentlich eher eine Frage

des Polizeirechts und keine Beschränkung des Anspruchs. Das war das eine. Das andere,

was ich mit Ihnen noch mal kurz ansprechen wollte, ist, was ist die Zwei-Stufen-Theorie?

Und da möchte ich mich jetzt darauf beschränken, Ihnen einfach noch mal den Nutzen der Zwei-Stufen-Theorie

soweit ans Herz zu legen. Sie können nach der Zwei-Stufen-Theorie unterscheiden zwischen

der Frage, möchte jemand zugelassen werden oder wird er quasi ausgeschlossen? Die Frage

also, darf er überhaupt die Sache benutzen? Die Frage des Ob und daneben die Frage, wenn

das unstreitig ist zum Beispiel. Also er darf zugelassen werden. Wir streiten uns allein

darum, wie, wann genau vielleicht oder es kommen aus der Benutzung Rechtsfragen, dann

ist das eine zweite Ebene, die nicht notwendig und darum geht es im Wesentlichen dem selben

Teil einer Videoserie :

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:03 Min

Aufnahmedatum

2017-07-12

Hochgeladen am

2017-07-12 14:44:47

Sprache

de-DE

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