Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine verehrten Damen und Herren, willkommen zu einer vorletzten Runde Kommunalrecht in Bayern.
Wir haben heute als Thema Kommunalaufsicht und kommunale Kooperationen. Ich würde einmal mit
Ihnen noch mal einen kurzen Blick zurück in die letzte Stunde wagen. Sie erinnern sich,
wir haben versucht uns mit öffentlichen Einrichtungen zu beschäftigen. Da waren
wir stehen geblieben und eigentlich auch das hatten wir auch abgeschlossen. Und ich wollte
nur noch ganz kurz noch mal mit Ihnen ein, zwei wesentliche Punkte durchgehen. Zum einen,
was ist eine öffentliche Einrichtung? Wer hat Anspruch auf die Einrichtung? Was ist genau dieser
Anspruch? Wo sind seine Grenzen und was war noch mal die Zwei-Stufen-Theorie? In aller Kürze,
die einzelnen Merkmale möchte ich gar nicht im Einzelnen nochmal erläutern. Nur diese Übersicht,
glaube ich, wenn man es einfach nochmal sieht, sich nochmal klarmacht, hilft. Wir reden von
Artikel 21 Bayerischer Gemeindeordnung, dem Anspruch auf Benutzung. Und wir wussten,
um festzustellen, ob ein solcher Anspruch vorliegt, zunächst mal klären, ist es eine
öffentliche Einrichtung? Eine Einrichtung, irgendeine Art von Personen- oder Sachgemeinschaft
der Gemeinde, also von der Gemeinde beherrscht, dort angelegt alle Probleme. Zuordnung von
privat betriebenen Einrichtungen auch noch zur Gemeinde, Frage der Beherrschung. Widmung,
die öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die sagt, ich möchte, dass diese Sache, diese
Einrichtung, meine Sache in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt wird. Und das ging
auch konkludent. Da war die Frage Widmungserweiterung. Dann muss jemand, der den Anspruch
geltend macht, anspruchsberechtigt sein. Das sind sicher die Gemeindeangehörigen und
die Gleichgestellten. Da erinnern Sie sich, gab es die Normen, die juristische Personen
gleichgestellt haben oder Menschen mit jedenfalls mal Grundeigentum in der Gemeinde. Und dann
kam es immer darauf an, wo die wirklich da ist, die Firma mit Sitz da, dann exakt gleich.
Wenn es nur ein Grundstück ist, das Sie in dem Gemeindegebet haben, dann die Rechte
auch nur bezogen auf das Grundstück, die Gleichgestellten. Und dort habe ich mit der
Europarechtsfahne gewedelt und gesagt, obacht, hier sind Probleme, die wir aber nicht abschließend
hier haben lösen können. Dieser Anspruch ist nicht grenzenlos, sondern er ist immer
im Rahmen der Widmung. Die Gemeinde entscheidet zunächst mal, wem und in welchem Rahmen sie
überhaupt etwas zur Verfügung stellt. Und nur innerhalb dieser Widmung habe ich überhaupt
einen Anspruch. Selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, wenn aber schon viele andere diesen
Anspruch nehmen und die Kapazität erschöpft ist, dann habe ich auch keinen Anspruch mehr.
Daraus resultieren dann aber ganz viele spannende Fragen. Wie reguliere ich denn die Zulassung
bei beschränkter Kapazität? Vergaberechtliche Probleme, die vor allem eben in der, sagen
wir mal, eines größeren Dimensionen Zulassung zu, zum Beispiel Volksfesten oder Ähnlichem,
dann eine wichtige Rolle spielen. Und schließlich noch die allgemeine Rechtsordnung, ein sehr
offener Punkt, bei dem nicht ganz klar ist, was alles darunter zu fassen ist. Jedenfalls
aber, wenn Sie wissen, es werden Straftaten begangen, dann muss die Gemeinde nicht sozusagen
sehenden Auges ihre Einrichtung zu diesem Zweck zur Verfügung stellen. Wenn aber die
Straftaten nicht von denen, die es benutzen werden, sondern von denen, die das nur zum
Anlass nehmen, zum Beispiel um die Veranstaltung zu blockieren, dann ist die Bedrohung nicht
von den Benutzern, sondern von Dritten induziert und dann ist es eigentlich eher eine Frage
des Polizeirechts und keine Beschränkung des Anspruchs. Das war das eine. Das andere,
was ich mit Ihnen noch mal kurz ansprechen wollte, ist, was ist die Zwei-Stufen-Theorie?
Und da möchte ich mich jetzt darauf beschränken, Ihnen einfach noch mal den Nutzen der Zwei-Stufen-Theorie
soweit ans Herz zu legen. Sie können nach der Zwei-Stufen-Theorie unterscheiden zwischen
der Frage, möchte jemand zugelassen werden oder wird er quasi ausgeschlossen? Die Frage
also, darf er überhaupt die Sache benutzen? Die Frage des Ob und daneben die Frage, wenn
das unstreitig ist zum Beispiel. Also er darf zugelassen werden. Wir streiten uns allein
darum, wie, wann genau vielleicht oder es kommen aus der Benutzung Rechtsfragen, dann
ist das eine zweite Ebene, die nicht notwendig und darum geht es im Wesentlichen dem selben
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:03 Min
Aufnahmedatum
2017-07-12
Hochgeladen am
2017-07-12 14:44:47
Sprache
de-DE