12 - Völkerrecht I [ID:8728]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, einen wunderschönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Fülle des Völkerrechts. Sie haben gleich eine Frage.

Wenn man Bachelorstudent ist, aber die Klausur nur im Völkerrecht schreiben möchte, dann wäre meine Rückfrage, ob man das denn darf?

Als welches Modul denn?

Völker- und Europarecht.

Ach so, das hatte ich, glaube ich, letzte Woche schon gesagt.

Wenn Sie also Bachelorstudentinnen sind oder Bachelorstudent und sich dann die Leistung anrechnen lassen werden, weil Sie die Europarechtsklausur schon bestanden haben und schon anscheinend Europarecht haben,

dann schreiben Sie die Klausur hier am 12. Mit. Dann kriegen Sie eine Teilmodulabschlussklausur für Völkerrecht.

Ja, gut.

Wir haben in der letzten Sitzung angefangen uns mit dem letzten großen Komplex der Vorlesung zu beschäftigen.

Mit dem Thema Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen.

Und hatten da zunächst gesehen, dass sozusagen neben der UN-Karta hier ein weiteres wichtiges Dokument, eben die Friendly Relations Declarations.

Wir haben über deren Rechtscharakter kurz gesprochen und wir sind dann eingestiegen als sozusagen das erste große Grundprinzip der zwischenstaatlichen Beziehungen.

Souveräne Gleichheit haben zunächst auch hier die Grundlagen erst einmal uns vor Augen geführt und dann im Grunde genommen die Konkretisierungen dieses Grundsatzes der Souveränen Gleichheit.

Einmal in der Territorial- und Personalhoheit, also in der Frage, wann kann ein Staat, wo kann ein Staat gegenüber wem kann ein Staat hoheitlich handeln.

Hatten uns dann insbesondere auch mit der Problematik extraterritorialer Regelungen auseinandergesetzt und haben gesehen, dass eben die zentrale Frage ist, dass unterschieden werden muss zwischen der Vornahme eines echten Hoheitsakts im Ausland.

Der ist grundsätzlich immer unzulässig, wenn der Staat nicht zugestimmt hat, dass dagegen Staaten aber durchaus Auslandssachverhalte regeln dürfen.

Das heißt also eine Regelung, eine hoheitliche Regelung an ein Sachverhalt im Ausland anknüpfen dürfen, wenn eben hinreichende Anknüpfungspunkte vorhanden sind.

Das zweite große Element der Souverän-Gleichheit der Staaten ist die Staatenimmunität.

Auch darüber haben wir dann gesprochen, vertieft. Wir haben zunächst gesehen, Staatenimmunität ist abzugrenzen von der Immunität von Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, der diplomatischen Immunität.

Wir haben auch gesehen, früher gab es die absolute, heute relative Staatenimmunität und haben gesehen, dass sich das vor allen Dingen im Erkenntnisverfahren widerspiegelt,

wenn nämlich bei hoheitlichen Handeln Akta Jure Imperii Immunität besteht, bei nicht hoheitlichem Handeln dagegen aber nicht und die Abgrenzung eben nach der Art der fraglichen Handlung.

Wir haben dann gesehen, dass im Vollstreckungsverfahren sich die Immunitätsfrage erneut stellt, dann aber nicht mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens, sondern mit Blick auf den Gegenstand der Vollstreckung

und das eben hier Vollstreckung in Botschaftsgegenstände bzw. Gegenstände, die hoheitlichen Aufgaben dienen, unzulässig ist.

Und der letzte Punkt war, dass wir die Frage aufgeworfen haben, Staatenimmunität bei schweren Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen

und da eben auch gesehen haben, dass es da zwar einige Argumente gibt, die dafür sprechen, weswegen man das möglicherweise hier einschränkt,

die aber im Übrigen in der Praxis eben tatsächlich, in der Praxis sich dahin derzeit die Rechtsentwicklung noch so ist, dass eben keine Einschränkung der Staatenimmunität vorgenommen wird.

Ganz interessant, vielleicht am Rande berichtet, Sie haben das vielleicht letzte Woche mitbekommen, ging ein bisschen durch die Presse.

In Hannover ist der ehemalige Oberste Richter des Irans behandelt worden in einem Krankenhaus dort, wegen eines, ich glaube er hat einen Gehirntumor oder irgendetwas,

ist er jedenfalls behandelt worden und da hatten sich dann gleich einige Menschenrechtsorganisationen, Gesetze für bedrohte Völker,

aber auch ehemalige Bundestagsabgeordnete und iranische Oppositionelle sozusagen dann an die Staatsanwaltschaften gewandt,

weil sie behauptet haben, er hätte in seiner Zeit als aktiver Oberste Richter des Irans eben an menschenrechtswidrigen Todesurteilen mitgewirkt.

Das ist wohl auch richtig, er hat jedenfalls an zwei Fällen, bei zwei Fällen Todesurteile gegenüber Minderjährigen bestätigt,

die klar den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die der Iran auch eingegangen war, widersprachen.

Und dann stellt sich eben die Frage, kann der jetzt eigentlich strafrechtlich verfolgt werden?

Und das ist so ein bisschen dann auch durch den Mediengang diskutiert worden und an diesem Fall kann man eigentlich nochmal ganz schön die unterschiedlichen Aspekte,

die wir auch in der letzten Sitzung diskutiert haben.

Die erste Frage, die sich natürlich stellt auf einer allerersten Ebene, ist der Mann, der da war, eigentlich kann der Staat eine Immunität geltet, oder kann er überhaupt Immunität geltend machen?

Also ist er sozusagen immun gegenüber der deutschen Strafjustiz, da ist die erste Frage, ist er Diplomat?

Nein, er ist kein Diplomat gewesen, er ist mit einem diplomatischen Pass eingereicht, aber er war nicht formell Teil sozusagen des diplomatischen Personals des Irans.

Das heißt also, man kann höchstens fragen, ob er, das interessante Frage ist das eigentlich auch gewesen,

ob er sozusagen die Immunität von hohen Regierungsmitgliedern geltend machen kann, die sich aus der Staatenimmunität ableitet.

Das ist ja eine persönliche Immunität.

Diese Frage ist, soweit ich das jedenfalls anhand dieses Falls gesehen habe, jedenfalls für oberste Richter eines Staates, die, wie das im Iran wohl ist,

auch Teil der Regierung oder jedenfalls des herrschenden Regimes sind, so noch nicht entschieden worden.

Also wenn der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Vorskuhle, im Ausland herumreißt, dann wäre meine unmittelbare Intuition,

er ist zwar sozusagen ein Vertritt eines der obersten Verfassungsorgane und er ist auch, wie Sie ja wissen, in der Vertretungsleiter sozusagen des Bundespräsidenten,

kommt er irgendwann vor, aber er ist nicht in dem Sinne Teil der Regierung oder ein sozusagen Staatsoberhaupt, das auf ihn die Staatenimmunität übertragen werde.

So würde ich das bei diesem Richter im Iran auch sehen, sodass ich dann im nächsten Schritt die Frage stellen würde,

kann denn eigentlich die Bundesrepublik Deutschland, hat die einen strafrechtlichen Zugriff auf das, was der im Ausland ja getan hat?

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:57 Min

Aufnahmedatum

2018-01-15

Hochgeladen am

2018-01-15 15:17:04

Sprache

de-DE

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