Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Erste Frage. Was ist in § 16 Einsatz 1, auch in Abgrenzung jetzt zu § 17,
oder der hilft uns da vielleicht diese Frage zu beantworten, so ist das gemeint,
was ist da zu verstehen unter Umständen, die zum gesetzlichen Tagbestand gehören?
Was meint das hier, Umstände, der Begriff Umstände?
Im Unterschied vielleicht zu dem Begriff Tagbestandsmerkmalen sagen wir.
Was ist mit Umständen gemeint?
Welche ganz wesentliche Unterscheidungen müssen wir immer treffen,
wenn es um diese subjektiven Fehlvorstellungen geht?
Sie können sich da vielleicht erinnern, in das letzte Mal habe ich gesagt,
wir haben diesen großen Bereich und es gibt diesen großen Bereich.
Genau, Irrtümer im tatsächlichen Bereich, ausgezeichnet also Umstände,
damit ist gemeint nicht Tagbestandsmerkmale, die im Gesetz stehen,
ich irre mich nicht über rechtliche Begriffe, sondern Irrtümer im tatsächlichen Bereich,
also gemeint sind tatsächliche Umstände, die von dem gesetzlichen Tagbestand beschrieben werden.
Also dieses zum Tagbestand gehören meint nicht, wir erinnern uns über die rechtlichen Merkmale,
sondern eben über die tatsächlichen Umstände.
Das wäre eben ganz wichtig, dass Sie diese Unterscheidungen vor Augen haben
und dass Sie auch wissen, der § 16 mit seiner sehr weitreichenden Privilegierung,
Absatz 1, Satz 1, nämlich Vorsatzauschluss, unabhängig vom Verschulden zunächst mal Vorsatzauschluss,
der gilt nur für Irrtümer im tatsächlichen Bereich.
Zweitens, welche Konstellation wird jeweils mit dem Schlagwort Error Impersona und Aberratio Ictus bezeichnet,
wie sehen diese Fälle aus, diese Konstellationen und was sind die Rechtsfolgen?
Können Sie diese beiden Konstellationen kurz beschreiben, Error Impersona und Aberratio Ictus,
in der Abgrenzung voneinander?
Kann ich da jeweils den Fall dazu nennen?
Also bei Error Impersona haben wir den Fall gemacht, dass jemand einen Mann erschießen möchte,
in grüner Jacke und roter Mütze zum Beispiel, und er denkt auch, die Person wäre es,
aber in Wirklichkeit ist es jemand anderes.
Also er irrt sich über die Identität des Opfers, er möchte eine bestimmte Person töten
und schießt auf jemand anderen, weil er den für diese Person hält, also Identitätsirrtum, sehr schön, ja?
Wenn ich mich dann richtig erinnere, ist es dann trotzdem vorsätzlich, weil alle im Gesetz,
alle Tatbestandsmerkmale im Gesetz erfüllt wurden, also es ist gesetzlich irrelevant,
welche Farbe die Jacke des Opfers zum Beispiel hatte.
Genau, oder überhaupt auch, was die Identität dieses Opfers ist, weil im Gesetz ja nicht drin steht,
wer den Herrn X oder die Frau Y tötet, sondern wer einen Menschen tötet, das heißt, wenn mein Irrtum,
das Schlagwort war, oder wenn das Objekt, das ich treffe, das Schlagwort war, tatbestandlich gleichwertig ist,
also auch ein Mensch, ich möchte einen Menschen töten und ich töte auch einen Menschen und irre mich nur über seine Identität.
Die Identität ist aber gerade im Sinn von § 16 kein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört,
dann ist der Irrtum unbeachtlich. Genau, das war der errehen Persona. Kriegen Sie aber geradezu Iktus auch noch hin?
Ich glaube, das war dann der Fall, wo wir gesagt haben, wenn der Täter versucht, den Mann zu erschießen,
aber er trifft den Falschen, also zielt daneben und dann haben wir gesagt, dann handelt er nicht mehr vorsätzlich.
Genau, wenn er daneben zielt, wenn er ihn verfehlt und dabei dann eben mehr oder weniger zufällig ein anderes Objekt betrifft,
dann handelt er, sagen Sie richtig, nach herrschender Meinung nicht vorsätzlich, selbst wenn dieses andere Objekt auch tatbestandlich gleichwertig wäre,
sondern es bleibt im allenfalls die Möglichkeit einer Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich des anvisierten Objektes
oder einer Fallessigkeitsstrafbarkeit hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objektes.
Und das gilt auch bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit, wo es der Unterschied zum errehen Persona der Unterschied ist,
dass der Vorsatz sich im einen Fall auf das Objekt eben konkretisiert hat, dass ich auch getroffen habe,
ich darf und was ich über seine Identität denke und im anderen Fall treffe ich nicht das Objekt, auf das sich mein Vorsatz konkretisiert hat.
Sehr schön.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:19:39 Min
Aufnahmedatum
2013-11-28
Hochgeladen am
2013-11-28 13:27:56
Sprache
de-DE
Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.