14 - Strafprozessrecht [ID:8839]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Ich begrüße Sie nochmal ganz herzlich zur heute dezimierten Vorlesung der StPO.

Ich hoffe, dass alle anderen wenigstens heute Nachmittag bei dieser großen Veranstaltung mit Frau Leuthäuser-Schnarrenberger sind und irgendwas für ihre politische Bildung tun.

Uns soll es recht sein.

Wir haben in der letzten Woche über das eigentlich vielleicht für das Staatsexamen jedenfalls zentrale Thema gesprochen,

nämlich über die Beweisverwertungsverbote.

Wir haben uns überlegt im Rahmen des Beweisrechts, wie kommt es zu einem solchen Beweisverwertungsverbot?

Wir haben gesagt, wir können unterscheiden zwischen selbstständigen und nicht-selbstständigen Beweisverwertungsverboten.

Kann das jemand nochmal erklären, was das meint?

Selbstständiges Beweisverwertungsverbot und nicht-selbstständiges Beweisverwertungsverbot?

Kann sich da jemand erinnern, was da der Unterschied war, wann wir von einem selbstständigen und nicht-selbstständigen Beweisverwertungsverbot sprechen?

Das ist kein gesetzlicher Begriff, deswegen ist es nicht so wichtig, aber es ist wichtig, so zu verstehen, dass es auf zwei Arten sozusagen zu Beweisverwertungsverboten kommen kann.

Nun von den nicht-selbstständigen Beweisverwertungsverboten haben wir gesprochen, wenn das Beweisverwertungsverbot entsteht,

weil wir einen Fehler gegen ein Beweiserhebungsverbot bzw. einen Fehler bei der Beweiserhebung haben und sich daraus dann ein Beweisverwertungsverbot gibt, ableitet.

Das kann entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, wichtigster Fall 136a Absatz 3 Satz 2,

wenn gegen das Verbot, Verbot einer Vernehmungsmethoden verstoßen wird, dann haben wir ein Beweisverwertungsverbot.

In den übrigen, in den meisten übrigen Fällen ist es so, dass die im Gesetz nicht geregelt sind, sondern dass wir im Gesetz eben nur die Regeln über die Beweiserhebung haben

und uns dann die Frage stellen müssen, ergibt sich aus diesen Regeln über die Beweis, aus einer Verletzung dieser Regeln über die Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot,

wo eben die herrschende Meinung, insbesondere auch die Rechtsprechung sagt, das ist keinesfalls immer der Fall, sondern wir müssen das für jeden Einzelfall sozusagen entscheiden,

müssen sehen, wie schwerwiegend ist der Verstoß, wäre man vielleicht auch ansonsten an das Beweismittel gekommen, wie ist der Schutzzweck der entsprechenden Vorschriften, die verletzt worden sind.

Bei den selbstständigen Beweisverwertungsverboten dagegen haben wir bei der Beweiserhebung keinen Fehler und trotzdem ist das Beweismittel nicht verwertbar.

Anschauendes Beispiel aus den in der STPO geregelten Bereichen § 252 StPO, über den wir auch in der vergangenen Woche gesprochen hatten,

diese Vorschrift, wonach Aussagen, die ein Zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge im Ermittlungsverfahren zum Beispiel gemacht hat,

nicht verwertet werden dürfen, wenn er sich denn in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Hier ist alles korrekt verlaufen, hier hat es keinen Fehler gegeben, unterstellen wir mal, wenn es einen Fehler gegeben hat, dann hätten wir schon ein Beweisverwertungsverbot.

Wollen Sie auch zu uns nach vorne kommen, das ist irgendwie kuscheliger.

Dann gibt es, wenn es Fehler gegeben hat, wenn er nicht belehrt worden ist, über sein Zeugnisverweigerungsrecht, also Verstoß gegen § 52 Absatz 3 StPO zum Beispiel,

dann gibt es hier schon daraus ein Beweisverwertungsverbot, aber auch wenn alles ordnungsgemäß verlaufen ist,

dann darf das, wenn er sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, trotzdem nicht verlesen,

so § 2 52 bzw. grundsätzlich, Ausnahme möglicherweise richterliches Verhör, nicht verwertet werden.

Also selbstständige Beweisverwertungsverbote, unselbstständige Beweisverwertungsverbote, auch bei diesen selbstständigen Beweisverwertungsverboten,

wo also nichts falsch gemacht worden ist, gibt es gesetzlich nicht geregelte, insbesondere aus der Verfassung abgeleitete Fälle.

Wenn bei einer Durchsuchung, die ganz ordnungsgemäß stattgefunden hat, ebenfalls ganz ordnungsgemäß ein Tagebuch beschlagnahmt worden ist,

weil man nicht genau weiß, was da drin steht und auch nicht genau weiß, wie geheim und privat die Sachen wirklich sind, die drin stehen,

kann sich trotzdem unter Umständen, wenn man dann genau hineinschaut, was dann dort steht,

und wir feststellen, dass das so zum Bereich der Privatsphäre gehört und so ganz nah an dem innersten Intimbereich sozusagen ist,

und es sich um irgendwelche Bagatellstraftaten handelt, um deren Nachweis es gehen würde,

dass sich dann hier aus dem Verfassungsrecht ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte,

wegen einer möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Artikel 2.111 Grundgesetz.

Gut, das war so das Wesentliche von der Systematisierung her.

Wir haben dann über einzelne Fallgruppen der Beweisverwertungsverbote gesprochen, die wir im Laufe der Vorlesung alles schon mal behandelt haben.

Kasoistik müssen wir jetzt hier nicht wiederholen, haben Sie auch im Skript noch mal zusammengefasst.

Das waren, denke ich, die wesentlichen Inhalte eigentlich,

über die wir in der letzten Woche gesprochen haben oder kennen jedenfalls.

Haben Sie zudem zu diesem Problemkreis Beweisverwertungsverbote oder überhaupt auch zum Beweisrecht insgesamt,

aber gerade die Beweisverwertungsverbote sind wirklich extrem wichtig in Klausuren.

Haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?

Gut, das scheint nicht der Fall zu sein.

Dann haben wir gesagt, letzte Woche, wir sind dann irgendwo am Ende in der Hauptverhandlung mit dem Teil Beweisaufnahme,

mit diesem großen zentralen Teil Beweisaufnahme.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:06:12 Min

Aufnahmedatum

2018-02-01

Hochgeladen am

2018-02-02 08:35:55

Sprache

de-DE

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