2 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6163]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Ja, dann können wir es loslegen, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur zweiten

Einheit der Vorlesung Wirtschafts- strafrecht. Bevor wir inhaltlich anfangen, vielleicht ein

kurzer organisatorischer Hinweis. Ich hatte Ihnen ja angekündigt, es wird ein Skript zu der Vorlesung

geben. Das ist jetzt gerade im Druck und wird irgendwann die Woche kommen. Ich werde Sie über

den Stutonkurs benachrichtigen, wenn das Skript zur Abholung im Sekretariat bereit liegt. Ich werde

natürlich die Restexemplare auch kommende Woche noch mit in die Vorlesung bringen, aber sie können

das auch jetzt im Laufe der Woche sich schon holen. Wie gesagt, ich werde Sie entsprechend

benachrichtigen, dass vielleicht auch als kleinen Anreiz für diejenigen, die das noch nicht gemacht

haben, sich hier für den entsprechenden Stutonkurs hier zur Vorlesung anzumelden. Haben Sie ansonsten

irgendwelche organisatorischen Fragen, die wir vorab klären müssten? Nein, scheint nicht der Fall zu

sein. Dann wollen wir, bevor wir weitermachen, ganz kurz noch mal gedanklich Revue passieren lassen,

worüber wir letzte Woche gesprochen haben. Wir haben uns zunächst überlegt, was ist das überhaupt?

Wirtschaftsstrafrecht, Wirtschaftskriminalität und da haben wir gesehen, es gibt verschiedene

Zugriffsmöglichkeiten, wie man versuchen kann, das zu definieren, was überhaupt Wirtschaftsstraftaten

sind. Kann Sie ja noch jemand an irgendetwas erinnern, an irgendeine dieser verschiedenen

Zugriffsmöglichkeiten? Also White-Color-Criminality, ein kriminologischer Ansatz zu sagen, wir schauen,

wie unterscheidet sich das von der Phänomenologie, von den Tätertypen her und so weiter, wie sich

da unterscheidet, werden wir nachher gleich noch, können wir bei der Gelegenheit auch gleich machen,

wie unterscheidet sich es denn überhaupt? Was sind denn die? Heute habe ich einen weißen Kragen,

Sie sehen, ich bin schon aufgestiegen seit letzter Woche. Wie unterscheidet sich denn die

Wirtschaftskriminalität insoweit von der Allgemeinkriminalität? Ja, das sind Täter mit

hohem sozialen Status, die in ihrer Ausführung von dem Beruf Straftaten gegeben haben. Also strukturell

im Vergleich zur Allgemeinkriminalität, Täter mit höherem sozialen Status, die häufig im

Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Straftaten begehen, auch Täter mit einem strukturell

höheren Bildungsstand, das im Bereich der Allgemeinkriminalität. Nun ist es so, dass

natürlich auch in anderen Berufen, wo gut ausgebildete Leute sind, Straftaten begangen

werden, die vielleicht keine Wirtschaftskriminalität sind, von daher ist diese Definition sozusagen

nicht an den Rändern überall komplett rennscharf, aber sie erfasst doch schon einen gewissen Bereich.

Das war ein Zugriff, ein weiterer Zugriff, um die Wirtschaftskriminalität von der Allgemeinkriminalität

abzugrenzen. War welcher? Nicht jetzt hier von der Phänomenologie her gedacht, sondern

also sehr schön von der strafprozessualen Begrifflichkeit her, von der Gerichtszuständigkeit,

dass für bestimmte Gerichte bestimmte Delikte, Entschuldigung, in § 74 C GVG angeordnet ist,

wenn nach allgemeinen Grundsätzen, Strafverwartungen und so weiter, die Landgerichte zuständig sind,

dann sind für eine bestimmte Gruppe von Delikten eben die Wirtschaftsstrafkammern zuständig und

diese Delikte, die wären dann eben das, was wir Wirtschaftskriminalität nennen würden. Ein

letzter Ansatz war dann noch mehr gedacht, so von den betroffenen Rechtsgütern her, dass man eben

sagt, neben dem Individualinteresse ist, auch so das Vertrauen insgesamt in das Funktionieren

der Wirtschaft vielleicht erschüttert. Diese Definitionen mit Ausnahme desjenigen, der sich

am oder derjenigen, die sich am Katalog des § 74 C GVG orientiert, haben wir gesagt, sind in letzter

Konsequenz nicht überall trennscharf, das ist aber auch gar kein so großes Problem für uns,

weil ja da letztlich nichts dranhängt. Es hängt ja keine Rechtsfolge am Begriff der

Wirtschaftskriminalität, also außer dieser Gerichtszuständigkeit und da ist der Katalog

trennscharf, sondern es geht ja nur darum, dass wir sozusagen einen bestimmten Themenbereich sozusagen

umschreiben und dafür taugen dann all diese Beschreibungen im Grunde genommen dann auch.

Was ist typisch für Wirtschaftskriminalität? Da haben wir schon über die Tätertypen gesprochen.

Wir haben von der Phänomenologie her noch darüber gesprochen, dass Delikte typischerweise halbwegs

kompliziert, strukturiert sind, auch von den Sachverhalten her, dass sie häufig die

Straftaten in Scheinlegales Handeln eingebunden sind und dass wir im Vergleich relativ hohe

Schadenshöhen haben. Was sind nun denkbare Wirtschafts-Straftatbestände aus dem Bereich

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:39:23 Min

Aufnahmedatum

2016-04-18

Hochgeladen am

2016-04-18 17:18:33

Sprache

de-DE

Tags

Unternehmen Tatbestandsirrtum Verbotsirrtum Verbandsstrafrecht Unternehmensgeldbuße Verantwortung Aufsichtspflichtverletzung Vertreterhaftung Auslegung StGB fehlerhaftes Organ faktischer Geschäftsführer Schein- Umgehungshandlungen
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