Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Wir beginnen wie immer mit der Wiederholung dessen, was wir in der letzten Stunde gemacht haben.
Und da ist es ja nun gegangen im Grunde genommen um die Kombination aus Versuch und Beteiligung mehrerer.
Was ist da immer zu beachten? Und die erste Frage wäre, worauf muss ich der Tatentschluss beim Versuch der Mittelbahntäterschaft,
worauf muss ich der Tatentschluss beim Versuch der Mittäterschaft beziehen?
Was prüfen Sie im Tatentschluss beim Versuch der Mittäterschaft, was prüfen Sie im Tatentschluss beim Versuch der Mittäterschaft?
Wollen Sie das mal versuchen?
Also bei der Mittelbahntäterschaft muss der Vorsatz sich eben darauf beziehen, dass es ein Werkzeug ist, das die Eigenschaft hat.
Und da muss es eben auch darauf beziehen, dass derjenige die Tatherrschaft auch über das Geschehen hat.
Dann bei der Mittäterschaft muss es darum gehen, dass beide einen gemeinschaftlichen Tatentschluss haben und dass sie sich die Tat auch eben gegenseitig aufteilen.
Also das war jetzt als Antwort in den Details geradezu perfekt.
Wenn wir jetzt noch versuchen, da eine einigende Klammer herumzuziehen, dann könnten wir versuchen, das allgemein wie auszudrücken.
Worauf muss ich der Vorsatz beim Versuch von Mittäterschaft oder Mittelbahntäterschaft ganz allgemein gesprochen immer beziehen?
Eigentlich ganz einfach.
Eigentlich auch auf die ganz normalen Vorsätze, die ich auch beim normalen Begehungsdelikt habe.
Genau, eisen ich auf die ganz normale, auf die Voraussetzungen, die ich auch beim normalen, also sprich beim vollendeten Delikt habe, alles, was ich dort eben im objektiven Tatbestand zu prüfen habe.
Das muss ich beim Versuch in den subjektiven Tatbestand, in den Tatentschluss hinein transportieren.
Das ist im Grunde genommen das ganze Geheimnis.
Das ist eigentlich nicht kompliziert, sondern ergibt sich eigentlich allein daraus, wie wir das auch sonst beim Versuch machen.
Das, was wir beim vollendeten Delikt objektiv prüfen, prüfen wir beim Versuch im Tatentschluss.
Das ist keine Hexerei.
Und wir müssen eben dann noch bei den einzelnen Beteiligungsformen überlegen, gibt es hier irgendwelche Besonderheiten beim unmittelbaren Ansätzen?
Und dazu dann die nächsten beiden Fragen.
Wann setzt nach herrschender Meinung ein mittelbarer Täter unmittelbar zur Tat an?
Besonders Schlaue werden jetzt sagen, das gibt es überhaupt gar nicht.
Wie kann ein unmittelbarer Täter, nein ein mittelbarer Täter unmittelbar ansetzen?
Aber es geht ja um verschiedene Bezugspunkte sozusagen des Urteils mittelbar unmittelbar.
Einmal geht es um die Art der Täterschaft, einmal geht es um das Ansetzen.
Also wie, wann setzt der mittelbare Täter nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tat an?
Die herrschende Meinung sagt, wenn der mittelbare Täter das Geschehen aus der Hand gibt, also beispielsweise sein Werkzeug losschickt
und nach seiner Vorstellung, er jetzt nichts mehr tun muss und das Werkzeug sein Tat schon vorher richten wird, dann hat er unmittelbar angesetzt.
Genau, er hat schon dann angesetzt, wenn er das Geschehen aus der Hand gegeben hat.
Natürlich hat er es recht, auch dann angesetzt, wenn in einer vom Tatplan getragenen Weise das Tatwerkzeug angesetzt hat.
Aber eben auch schon eher. Nicht eben wie nach der einen Auffassung, die sagt, an später Zeitpunkt,
immer erst mit dem Tatmittler zusammen, sondern auch schon vor dem Tatmittler möglich, wenn er das Geschehen aus der Hand gegeben hat.
Welche Frage stellt sich, wenn ein nur auf noch vermeintlicher Mittäter aus Sicht eines anderen Beteiligten unmittelbar zum Versuch ansetzt?
Was ist das für eine Situation? Können Sie sich vielleicht noch an einen Fall erinnern, den wir dazu besprochen haben?
Welche Frage stellt sich da? Haben Sie eine Idee?
Gerade nicht? Haben Sie gerade eine Idee? Wie ist das generell bei Mittätern? Was ist der Ausgangspunkt?
Bevor wir zu diesem schwierigeren Punkt kommen, was ist der Ausgangspunkt bei Mittätern?
Wann setzt ein Mittäter unmittelbar zum Versuch an oder wann setzen die Mittäter überhaupt unmittelbar zum Versuch an?
Nach herrschender Meinung, wenn einer von den Mittätern unmittelbar ansetzt, setzen alle an.
Also ganz wichtig, alle treten gleichzeitig ins Versuchsstadium an.
Das heißt, wenn der erste von Ihnen in einer vom Tatplan gedeckten Weise zum Versuch ansetzt, dann gilt das für alle anderen.
Wann das dann ist, das sind die allgemeinen Grundsätze. Der Mittäter setzt so an, der erste wie eben auch ein Alleintäter.
Aber das zählt dann, wenn es vom Tatplan gedeckt ist, vom Gemeinschaftlichen, für alle.
Und nun haben wir das Problem oder kann es die Möglichkeit geben, dass hier derjenige, der ansetzt, vielleicht gar kein tatsächlicher Mittäter ist, sondern nur ein vermeintlicher Mittäter.
Das heißt, der andere, der nicht selbst ansetzt, der stellt sich nur vor, das ist mein Mittäter.
Dann ist es aber überhaupt gar kein Mittäter oder überhaupt kein Mittäter mehr. Also entweder nicht mehr oder war noch nie einer.
Was hatten wir da für zwei Fälle? Müssen Sie es nicht im Detail erzählen, sondern nur ganz, ganz grob schlagwortartig?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:22:05 Min
Aufnahmedatum
2014-06-25
Hochgeladen am
2014-06-26 10:56:04
Sprache
de-DE