So, willkommen zu unserem nächsten Podcast aus dem Bereich Körperverletzungsdelikte.
Wir hatten im letzten Podcast den Paragrafen 224 die gefährliche Körperverletzung kennengelernt.
Da war es also um Körperverletzungsqualifikationen gegangen aufgrund einer besonders gefährlichen
Körperverletzungshandlung.
Hier geht es um den Paragrafen 226, die schwere Körperverletzung.
Da geht es also nicht um eine nähere Beschreibung der Körperverletzungshandlung, sondern um
einen besonderen Körperverletzungserfolg.
Wobei die Körperverletzungserfolge des Paragrafen 226, wenn Sie da mal einen Blick hineinwerfen
und lesen, haben Sie gelesen? Die sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einerseits auf eine
unbestimmte Dauer sozusagen einem Opfer erhalten bleiben und andererseits seine Lebensqualität
erheblich beeinträchtigen.
Und solche Folgen sind eben im Paragraf 226 genannt.
Wir haben teilweise eine ähnliche Verwendung von Begriffen, bzw. nicht ähnliche Verwendung
von Begriffen, sondern eine Bezugnahme, nicht genau auf den Paragrafen 226, aber auf ähnliche
Fälle, wenn Sie etwa mal in den Paragrafen 250 Absatz 1 Nummer 1c hineinschauen, beim
schweren Raub.
Das ist eine Raubqualifikation, wo der Raub eben entsprechend zum schweren Raub wird,
wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
Also davon abgesehen, dass es nur die Gefahr sein muss.
Schwere Gesundheitsschädigung, da steht nicht schwere Körperverletzung, aber das ist natürlich
auch dieser Begriff schwer.
Und deswegen wird das typischerweise so verstanden, dass man sagt, das sind die Fälle des Paragrafen
226 und, weil es nicht auf den 226 unmittelbar verwiesen wird, vergleichbar schwere und
relativ dauerhafte Beeinträchtigungen.
Also der Paragrafen 226 hat in diesen Fällen, wo in Qualifikationen an anderer Stelle auf
schwere Gesundheitsschädigungen verwiesen wird, zumindest eine auslegungsleitende Funktion
sozusagen.
Gut, schauen wir uns die Vorschrift im Einzelnen an.
Der Paragrafen 226 stellt also auf die besondere Schwere der Verletzungsfolge, nicht auf die
besondere Gefährlichkeit der Verletzungshandlung ab.
Und es handelt sich hier um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt, das heißt die
Voraussetzungen des Paragrafen 18 StGB sind zu beachten.
Ich hatte das zwar ganz kurz mal in der ersten Vorlesungsstunde bei der Wiederholung der
Verhaltssichkeit in einem kurzen Exkurs mal angesprochen, aber dieses erfolgsqualifizierte
Delikt scheint mir noch einen weiteren, einen ausführlicheren Exkurs wert zu sein.
Ich hatte Ihnen ja damals schon gesagt, dass erfolgsqualifizierte Delikt, das steht so
ein bisschen zwischen den Welten.
Auf der einen Seite gibt es eine allgemeine Dogmatik der erfolgsqualifizierten Delikte,
die spielt im allgemeinen Teil eine Rolle.
Aber wenn man den allgemeinen Teil liest, dann hat man unter Umständen die erfolgsqualifizierten
Delikte, also die Tatbeständigung, die es geht, noch nicht behandelt, deswegen spart
man das aus.
Im besonderen Teil hat man dafür dann irgendwie keine rechte Zeit mehr und sagt, das ist doch
eigentlich ein Problem des allgemeinen Teils und da fällt das manchmal so ein bisschen
unter den Tisch, was eigentlich schade ist.
Das ist jetzt wieder einer der ganz, ganz wenigen Vorteile hier dieser Podcastsituation,
also im Podcast spielt das letztlich keine Rolle hier noch einen Exkurs einzufügen.
Da ist sozusagen nicht die Vorlesungszeit, sondern allein die Speicherkapazität der
Festplatten, die Obergrenze und die verträgt auch noch ein Exkurs zum erfolgsqualifizierten
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:41:56 Min
Aufnahmedatum
2021-04-20
Hochgeladen am
2021-04-20 15:18:15
Sprache
de-DE