3 - Grundrechte [ID:8991]
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Guten Morgen. Ich darf diejenigen von Ihnen, die noch nicht sitzen, bitten, sich zu setzen und begrüße

Sie zur weiteren, einer weiteren Vorlesung Grundrechte, begrüße Sie im zweiten, in der

zweiten Woche des Sommersemesters. Ich hoffe, Sie haben Ihr erstes Wochenende im Semester halbwegs

schadenfrei überstanden und wir können heute hier fortfahren. Sie erinnern sich,

wir haben in der letzten Woche angefangen uns mit den Grundrechten zu beschäftigen.

Wir haben uns zunächst einen Überblick verschafft, was sind eigentlich Grundrechte,

was versteht das Grundgesetz unter Grundrechten, was versteht das Grundgesetz unter den

grundrechtsgleichen Rechten. Wir haben dann in einem zweiten Schritt uns sozusagen eine erste

kleine Systematisierung vor Augen geführt, in dem wir unterschieden haben zwischen den

Freiheitsrechten, den Gleichheitsrechten und den Leistungsrechten und haben ein wenig in die

Geschichte der Grundrechtsentwicklung hineingeschaut und gesehen, dass also zumindest

aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechts die Konstruktion der Grundrechte unter dem

Grundgesetz eben sich signifikant unterscheidet von den bis dato existierenden Verfassungsordnungen,

insbesondere praktisch aber auch deswegen von einer großen, also sich insofern praktisch

unterscheidet, weil eben der Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht eben erstmals

mit der Verfassung 1949 eingeführt wurde. Das waren die Einführungsthemen, mit denen wir uns

beschäftigt hatten. Wir hatten zwei kleine Fingerwärmungsfällchen uns angeschaut, einmal

eben die Verhaftung von Carles Putzdemont und das andere Mal eben die Frage inwieweit Grundrechtsschutz

gegenüber Facebook besteht. Das sind Fälle oder Fällchen gewesen, die wir jetzt gar nicht

systematisch durchexerzieren, also deswegen gibt es auch keine Lösungs-Skizze oder irgendwie so was,

sondern da ging es eigentlich eher darum ein bisschen ein Gespür für das zu bekommen,

was im Grundrechtsschutz oder was im Thema der Vorlesung Grundrechte eben für uns relevant ist.

Wir hatten dann am letzten Donnerstag begonnen, gewissermaßen mit dem ersten, mit der ersten

Einführung in das, was wir vielleicht Grundrechtstheorie nennen können. Wir hatten uns mit den Grundrechtsfunktionen

beschäftigt, hatten dort zunächst die klassische Statuslehre nach Georg Jelinek kennengelernt.

Sie erinnern sich zunächst den Status negativus als die Konstruktion der Grundrechte, wo es um die

Abwehr von staatlichen Eingreifen ging, dann den Status positivus, wo es darum ging, dass der Staat

eben letztlich durch konkrete Maßnahmen sei, dass Leistungen seien, dass die Bereitstellung von

Institutionen eben Freiheit überhaupt erst ermöglicht und schließlich den Status activus.

Da ging es eben darum, dass wir gesagt haben, Freiheit wird nicht nur gegen und durch den Staat,

sondern auch im Staat eben verwirklicht, also insbesondere im Rahmen von Partizipations- und

Teilhaberechten. Wir hatten dann weitere Grundrechtsfunktionen kennengelernt, die

Einrichtungsgarantien, wo es eben darum ging, dass bestimmte vom Grundgesetz vorgesehene

Rechtsinstitutionen bestehen bleiben müssen. Wir hatten über die Schutzpflichten gesprochen,

über Grundrechtsschutz durch Verfahren und schließlich über die Grundrechte als objektive

Wertentscheidungen und als praktische Ausprägung sowohl der Schutzpflichten als auch der Grundrechte

als objektive Wertentscheidungen, dann schließlich die grundrechtskonforme Auslegung. Und an dieser

Stelle möchte ich fortfahren mit dem Urteil, das ich in der letzten Woche Ihnen schon gewissermaßen

angekündigt hatte, das auch als Text Ihnen im Internet zur Verfügung steht. Das heißt,

also Sie hatten die Möglichkeit und ich hoffe viele von Ihnen haben die Möglichkeit genutzt,

sich dieses Urteil einmal anzuschauen. Bevor wir das machen, aber zunächst noch mal,

ob es die Möglichkeit Fragen zu stellen, Fragen zu dem, was wir in der letzten Woche hier besprochen

haben. Wenn das nicht der Fall ist, doch, da ist noch eine Frage. Mit dem Schutz durch Verfahren

ein Gerichtsverfahren gemeint ist. Ja, gute Frage. Wir gehen vielleicht noch mal ganz kurz

zurück. Wenn Sie sich die Entscheidung, die ich da zitiert hatte als Beispiel anschauen,

Mülheim-Kerlich, da ging es eben um die Genehmigung von Atomkraftwerken. Da war ganz klar, es geht

nicht um ein gerichtliches Verfahren, nicht in erster Linie in dem Fall um ein gerichtliches

Verfahren, sondern gerade um ein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren. Letztlich ist natürlich

das Gerichtsverfahren auch eine Ausprägung oder eine Realisierung des Grundrechtsschutzes,

aber eine Realisierung des Grundrechtsschutzes, den das Grundgesetz ja selber vorsieht. Wenn

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:24 Min

Aufnahmedatum

2018-04-16

Hochgeladen am

2018-04-17 09:40:57

Sprache

de-DE

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