Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Ich begrüße Sie zur Vorlesung Völkerrecht. Ich möchte gerne mit Ihnen heute einmal nochmal kurz über das Thema Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht bzw. das EU-Recht sprechen.
Das haben wir ja in der letzten Sitzung eigentlich alles schon besprochen, aber ich glaube, zum Schluss war es dann etwas schnell und vielleicht ein bisschen zu hektisch.
Deswegen würde ich das gerne noch mal zumindest am Ende die Dinge, die das Grundgesetz und das Europarecht betreffen, noch mal aufgreifen.
Ich möchte dann aber heute auch mit Ihnen über das Thema Staatenverantwortlichkeit sprechen.
Das ist ein etwas theoretischer, komplexeres Thema, steht aber für uns sozusagen an der Schnittstelle zwischen dem Recht der Rechtsquellenlehre und dem Recht der Völkerrechtsobjekte,
das wir vielleicht dann heute auch schon beginnen und anschneiden werden. Mal schauen, wie weit wir kommen.
Sie erinnern sich, wir haben in der letzten Sitzung darüber gesprochen, dass wir uns grundsätzlich die Frage stellen müssen,
in welchem Verhältnis steht eigentlich das Völkerrecht zum innerstaatlichen Recht,
weil wir bis lang her das Völkerrecht zunächst einmal als Rechtsordnung an sich betrachtet haben, gesehen haben, dass es eben um zwischenstaatliche Beziehungen geht.
Es stellt sich aber natürlich in der Rechtspraxis ganz oft die Frage, wie wirkt das Völkerrecht eigentlich im innerstaatlichen Recht.
Wir haben die zwei grundsätzlichen theoretischen Deutungsmodelle kennengelernt, Monismus und Dualismus.
Also einmal sozusagen die Einheit von Völkerrecht und nationalem Recht. Was eben daraus dann folgt,
ist, dass ein Völkerrechtsverstoß immer auch eine Verletzung im innerstaatlichen Recht ist.
Und der Dualismus, der zunächst einmal davon ausgeht, es handelt sich um getrennte Rechtskreise,
das heißt also eine Verletzung im völkerrechtlichen Rechtskreis hat zunächst einmal noch keine Auswirkungen auf die Verletzung nationalen Rechts,
sondern das folgt dann eben erst, wenn das Völkerrecht auch in innerstaatliches Recht eingeführt wurde.
Und wir haben gesehen, dass das Ganze letztlich unabhängig von den theoretischen Deutungsmodellen auf das jeweils die jeweilige Kodifikation in den nationalen Verfassungen ankommt.
Wir haben gesehen, es handelt sich um, wir müssen vier konkrete Fragen stellen.
Gilt die völkerrechtliche Regelung, wie wird sie einbezogen, auf welcher Rangbene gilt sie und wie wirkt sie?
Geltung ist klar, die Regelung muss in Kraft sein und für den Staat gelten.
Einbeziehung, damit hatten wir uns dann etwas intensiver beschäftigt, haben wir drei Modelle kennengelernt.
Adoption, Transformation, Vollzugsbefehl, die sich letztlich dadurch unterscheiden, wie das Völkerrecht nachher im innerstaatlichen Recht wirkt.
Wirkt es als Völkerrecht, das führt dann eben auch zu der Frage, wie muss es ausgelegt werden oder wirkt es wie innerstaatliches Recht.
Das setzt dann eben den staatlichen Umwandlungs- und den Transformationsakt voraus.
Gewissermaßen zwischen beiden Adoptions- und Transformationsaspekten steht der Vollzugsbefehl.
Das Völkerrecht bleibt hier Völkerrecht, aber es bedarf eines nationalen Anwendungsbefehls eines eigenständigen Rechtsakts, damit das Völkerrecht innerstaatlich gilt.
Bei der Rangebene haben wir auch gesehen, dass es eben darauf ankommt, wo das Ganze eingeordnet ist.
Das ist letztlich relativ leicht nachvollziehbar. Bei der Wirkung war es vielleicht ein bisschen komplizierter.
Zunächst einmal wirkt natürlich Recht, das gilt im innerstaatlichen Recht, objektiv.
Es ist geltendes anwendbares Recht. Das heißt also, es ist von den Rechtsanwendungsorganen zu berücksichtigen und wird zur Auslegung beispielsweise auch des nationalen Rechts benutzt.
Aber die Frage, die sich uns natürlich gerade auch bei gerichtlichen, ganz konkreten Streitfragen immer stellt, ist,
kann sich eigentlich ein Individuum darauf berufen, auf Normen, die ja eigentlich zunächst einmal nur als zwischenstaatliche Normen gedacht waren und deswegen eigentlich auch nur Rechte und Pflichten zwischen Staaten begründen sollten.
Gut, dann haben wir uns gefragt, wie gilt das Ganze jetzt konkret auf der Ebene des Grundgesetzes.
Da haben wir gesehen, dass das Grundgesetz hier eine Zweiteilung vornimmt.
Das Grundgesetz sagt also nicht Völkerrecht generell, gilt wie folgt und auf folgender Ebene, sondern das Grundgesetz unterscheidet einmal zwischen den sogenannten allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
Das ist das Völkergewohnheitsrecht, das universelle Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze und auf der anderen Seite völkerrechtliche Verträge.
Also das ist erstmal ganz entscheidend, dass das Grundgesetz in keine allgemeine Anordnung für alle völkerrechtlichen Normen vornimmt, sondern hier eine Zweiteilung.
Artikel 25 des Grundgesetzes sagt, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts, also hier haben wir es mit einer Adoption zu tun.
Nicht werden Bestandteile, oder werden durch einen Rechtsakt Bestandteile, also sie sind von vorneherein mit ihrer Entstehung als Völkergewohnheitsrecht Teil des Bundesrechts.
Sie gehen den Gesetzen vor, damit ist klar, sie stehen im Rang über den Gesetzen.
Das Bundesverfassungsgericht sagt aber, sie gehen den Gesetzen zwar vor, aber eben nicht der Verfassung, sonst würde das in Artikel 25 anders formuliert sein.
Und dann heißt es eben, sie entfalten Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bundesbürger.
Das bedeutet also auch, Völkergewohnheitsrecht kann unmittelbar anwendbar sein.
Allerdings wird diese Vorschrift, oder dieser Teil von Artikel 25, insofern eingeschränkt ausgelegt, weil gesagt wird, das gilt nur dann, wenn die Norm hinreichend klar und unbedingt ist.
Ja, und das war vielleicht dann schon der erste Teil, der ein bisschen zu schnell war, nochmal sozusagen etwas in Ruhe.
Die Frage, die sich natürlich jetzt stellt, ist, wenn der Artikel 25 anordnet, etwas ist Teil des Bundesrechts.
Völkergewohnheitsrecht, haben wir kennengelernt, ist natürlich nirgendswo kodifiziert, zunächst mal jedenfalls.
Das wirft natürlich ein Problem auf, das wirft das Problem auf, was ist eigentlich zu tun, wenn in einem Gerichtsverfahren sich die Frage stellt,
verstößt beispielsweise eine Norm des innerstaatlichen Rechts, verstößt ein deutsches Gesetz gegen eine Norm des Völkergewohnheitsrechts.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:57 Min
Aufnahmedatum
2017-11-27
Hochgeladen am
2017-11-27 16:09:00
Sprache
de-DE