Lassen Sie uns starten.
Sobald Sie noch stehen oder laufen, nehmen Sie Ihre Plätze ein.
Dann fangen wir an.
Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 3.
Wir befassen uns heute wieder weiter mit Diebstahl und Unterschlagung.
Wir sind in der letzten Woche bis zur Unterschlagung gekommen,
bis zu § 246.
Wir haben mit dessen Besprechung angefangen und haben gesehen,
dass § 246 in vielen Ersten Mal ähnlich klingt wie § 242.
Allerdings fehlt ein wesentliches Merkmal, welches bei § 246 gegenüber
§ 242 die Kollegin mit dem blau-rot-weißen Oberteil hat.
Sie haben keine Ahnung?
Dann fragen Sie einmal den Kollegen hinter sich,
ob er eine Ahnung hat.
Ah, weil Sie nicht zugehört haben.
Das ist mir schon klar.
Was fehlt denn bei § 246 gegenüber § 242 für ein Merkmal?
Die Wegnahme der Gewahrsamsbruch fehlt.
Im Grunde genommen geht es hier um Zueignungen ohne Gewahrsamsbruch.
Ansonsten sieht das alles sehr ähnlich aus,
mit dem Unterschied, dass wir nicht nur eine Zueignungsabsicht brauchen,
sondern als Tatbestandsmerkmal die Zueignung.
Aufgrund dieser Weite hat § 246, das hatten wir auch gesagt,
so einen Auffangcharakter mehr oder weniger, dass er oft dann auch zum
Einsatz kommt, wenn die anderen Straftatbestände zum Schutz
des Vermögens scheitern.
Ich möchte noch einmal ganz kurz etwas sagen.
Wir werden das noch einmal ausführlicher machen,
wenn wir uns mit dem Betrug beschäftigen.
Das ist aber auch ein Klassiker.
Deswegen kann man es gar nicht oft genug gehört haben,
das Tanken an Selbstbedienungstankstellen ohne zu bezahlen.
Da sich im Einzelfall die Frage stellt,
begeht man hier wirklich eine Täuschung?
Ist es eine Täuschung, wenn ich einfach nur die Zapfsäule bediene?
Wenn nicht, dann habe ich keinen Betrug.
Ist es ein Diebstahl?
Naja, möglicherweise nicht, wenn ich diese Zapfsäule
ordnungsgemäß bediene.
Dann werden wir wohl sagen, dass das letztlich kein
Gewahrsamsbruch ist, sondern dass es da eine Art
generalisiertes Einverständnis gibt, dass diese Zapfsäulen
ebenso bedient werden dürfen.
Dann bleibt als Einziges, was vielleicht noch im Betracht
kommt, das Auffangcharterbestand, die Unterschlagung,
§ 246.
Da lassen sich verschiedene Konstellationen denken,
wo eben dann, wenn andere Vermögensdelikte scheitern,
der § 246 trotzdem noch Anwendungen finden kann.
Wir sind dann durchgegangen und hatten gesagt,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:52 Min
Aufnahmedatum
2022-11-17
Hochgeladen am
2022-11-17 23:49:07
Sprache
de-DE