Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich in unserer, jetzt muss ich überlegen, ersten, zweiten, dritten, vierten Vorlesungswoche schon.
Wir hören, wie das Semester verstreicht. Wahnsinn. Also vierte Vorlesungswoche. Was haben wir für Programm für diese Woche?
Wir sind zum einen ein klein wenig in Verzug, haben noch einen Punkt fertig zu machen aus dem Bereich der Körperverletzungstelikte.
Ich bin aber ganz gut erhoffen, dass wir am Ende der Woche wieder mehr oder weniger im Soll sind, weil ich es zwei Einheiten für die Straßenverkehrstelikte angesetzt hatte.
Und ich denke, dass man so in gut eineinhalb Einheiten eigentlich die Straßenverkehrstelikte ganz gut besprechen kann, mit denen wir heute auf jeden Fall dann anfangen werden.
Außerdem haben wir ja gegenüber der ursprünglichen Vorlesungsplanung, wie Sie wissen, den Buß- und Betag gewonnen, sodass wir also zeitlich sicherlich da gut hinkommen.
Bevor wir damit anfangen, organisatorisch habe ich eigentlich nichts.
Gibt es von Ihnen irgendwelche Fragen zum Ablauf der Vorlesung?
Das ist ja inzwischen schon groß. Sie wissen ja, wie alles funktioniert.
Das heißt, wir können eigentlich gleich starten mit dem Inhalt und damit dann mit unseren Hausaufgaben von der letzten Woche.
Also ein Rückblick auf wichtigen Stoff aus der letzten Stunde bzw. aus der letzten Woche insgesamt.
Einiges hatten wir auch in diesem Kurztest, den wir gemacht haben, schon abgefragt, sodass ich mich im Wesentlichen auf die Dinge beschränkt habe,
die wir eigentlich seitdem hier gemacht haben in den Hausaufgaben.
Erste Frage. Was ist im Zusammenhang mit § 227 StGB unter der sogenannten Letalitätsthese zu verstehen?
In welchem Kontext gehört dieser Begriff der Letalitätsthese? Bei welchem Merkmal des § 227 spielt das eine Rolle?
Was ist das anzusprechen? Was hat es mit der Letalitätsthese auf sich?
Also bei § 227 gibt es ja den tatbestandenspezifischen Gefahrzusammenhang.
Und da sagt halt die eine Ansicht, diese Letalitätsthese, dass man an den Erfolg der Körperverletzung an sich anknüpft
und dann guckt, ob die lebensgefährlich ist, die Körperverletzung, die eingetreten ist.
Und die andere Ansicht sagt halt, dass man die Körperverletzungshandlung an sich nur kausal für den Tod sein muss.
Das war auf jeden Fall falsch.
So schlecht war das nicht. Lassen Sie sich nicht dissen von Ihrer Nachbarin.
In der Tat, es geht um die Auslegung dieses tatbestandenspezifischen Gefahrzusammenhangs, den wir bei den erfolgsqualifizierten Delikten brauchen.
Und hier dann um die Frage, ob diese spezifische Gefahr, die sich dann im Tod realisieren muss, ob die zwingend am Körperverletzungsamt vorsätzlich,
so müssten wir sagen, am vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzungserfolg anknüpfen muss.
Oder ob es auch genügt, wenn die Körperverletzungshandlung als solche spezifisch, typischerweise lebensgefährlich sein kann.
Der vorsätzlich herbeigeführte Erfolg dann vielleicht kein lebensgefährlicher ist und es trotzdem zum Tod kommt.
Ich denke, besonders plastisch kann man das in diesem Pistolen-Schlagfall sehen.
A schlägt den B mit einer entsicherten Pistole auf die Schulter.
Das Zuschlagen mit einer entsicherten Pistole ist durchaus typischerweise lebensgefährlich, weil sich ein Schuss lösen kann.
Die vorsätzlich herbeigeführte Verletzung, nämlich irgendwie ein blauer Fleck auf der Schulter, die ist typischerweise nicht lebensgefährlich.
Und jetzt ist eben die Frage, darf ich nur daran anknüpfen oder auch an der gefährlichen Handlung.
Gut, zweite Frage, in welchen beiden Gestaltungen, in welchen beiden Formen sozusagen ist ein Versuch des Paragrafen 227 StGB zumindest konstruktiv möglich?
Wie ist dabei jeweils der sinnvolle tatsächliche Anwendungsbereich dieser Konstruktionen einzuschätzen?
227 hatten wir eben gesagt, ist ein volksqualifiziertes Delikt. Welche Formen des Versuchs sind hier zumindest theoretisch, zumindest konstruktiv vorstellbar?
Was gibt es für Versuche im Zusammenhang mit erfolgsqualifizierten Delikten?
Kein Hexenwerk, nichts, was Sie nicht wissen. Falls Sie sich die Hausaufgaben angeschaut haben, jedenfalls nicht.
Oder auch so, bitte, er sagt immer, es ist auch so, ja, okay. Die waren noch nicht drinnen? Wann haben Sie danach geguckt? Jetzt gerade?
Haben Sie die Seite aktualisiert? Bitte? Okay, also das tut mir leid, wenn die am falschen Ort gestanden sind.
Sie zahlen jetzt Studienbeiträge, da haben Sie ein Anrecht drauf, dass die Hausaufgaben an derselben Stelle stehen, das ist in Ordnung.
Gut, aber unabhängig davon, wissen Sie vielleicht trotzdem, wie das ist mit dem erfolgsqualifizierten Delikt und dem Versuch, welche beiden Möglichkeiten es da theoretisch gibt, konstruktiv gibt?
Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch.
Genau, das sind die beiden grundsätzlichen Möglichkeiten. Versuch der Erfolgsqualifikation, das bedeutet, ich nehme den qualifizierenden Erfolg billigenden Kauf, der tritt aber nicht ein.
Oder erfolgsqualifizierter Versuch, das bedeutet, es kommt nicht zur Vollendung des Grunddeliktes und trotzdem tritt der qualifizierende Erfolg ein.
Und jetzt die Frage, welche Bedeutung, welche praktische Bedeutung haben diese beiden Konstruktionen jetzt speziell beim § 227?
Fangen wir vielleicht an beim Versuch der Erfolgsqualifizierung. Ich nehme den qualifizierenden Erfolg, das wäre bei § 227 der Tod, billigenden Kauf, er tritt aber nicht ein.
Konstruktiv könnte man sagen, ist das ein Versuch des § 227. Hat der große, Klammerauf, eigenständige Klammer zu Bedeutung, dieser Versuch des § 227?
Sie schütteln zu Recht den Kopf, zwar zaghaft, aber trotzdem zu Recht. Warum nicht?
Weil das dann der Todschlag wäre, das wäre dann Lex specialis 212 Absatz 1 und er würde dann anstelle von § 227 treten.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:52 Min
Aufnahmedatum
2012-11-06
Hochgeladen am
2012-11-07 15:27:29
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.