Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung BT 1.
Ich habe heute gar nichts Organisatorisches auf dem Herzen.
Haben Sie irgendwelche Dinge, die wir vorab klären sollten, besprechen sollten?
Ja, scheint nicht der Fall zu sein.
Dann können wir in den Stoff einsteigen.
Wir haben gestern begonnen mit den Straßenverkehrsselekten, haben uns überlegt, was sind das überhaupt für Straftatbestände?
Also insbesondere hinten die Paragraphen 315b fortfolgende auf der einen Seite und dann der Paragraph 142 StGB, die Unfallflucht auf der anderen Seite.
Und auf der anderen Seite hatten gesagt, es gibt daneben noch eine Reihe von anderen Straftatbeständen, natürlich vor allem auch Ordnungswidrigkeitentatbeständen in anderen Gesetzen, Straßenverkehrsgesetz insbesondere, die aber kein Prüfungs- und Leerstoff sozusagen sind.
Und dass eben auch andere Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfüllt werden können.
Also etwa Tötungsverletzungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, gerade fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung.
Wir werden, wenn wir im Laufe dieses Semesters über Urkundenstraftaten sprechen, sehen, dass so ein bisschen kontraintuitiv aufgrund des weiten strafrechtlichen Urkundbegriffs im Zusammenhang mit Straßen- und Straßenverkehr auch die ein oder andere potenzielle Urkunde oder technische Aufzeichnung in Betracht kommt.
Also Verkehrsschilder, Nummernschilder, Bilder, die irgendwelche Geschwindigkeitsmessautomaten machen und so weiter. Aber die Straßenverkehrsdelikte im engeren Sinn eben 315b fortfolgende und 142.
Wir hatten dann für die 315b fortfolgende diese Übersicht, wenn Sie sich erinnern können, diese Gegenüberstellung, wo wir gesehen haben, es gibt sozusagen jeweils zwei Delikte, die ähnliche Verhaltensweisen, nämlich gefährliche Verhaltensweisen aus dem Straßenverkehr heraus unter Strafe stellen.
315c und 316, wobei der Unterschied ist, dass es sich einmal um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, wo wir gar keinen Tatarfolg brauchen, das andere Mal einen Gefährdungserfolg brauchen.
Umgekehrt haben wir auch zwei Delikte, die sich im Gefährdungserfolg gleichen, nämlich 315b und 315c, wo der Unterschied eben darin liegt, dass es sich einmal um Eingriffe aus dem Straßenverkehr, also um Fehlverhalten im Straßenverkehr handelt, 315c und das andere Mal um Eingriffe in den Straßenverkehr von außen, 315b.
Darauf aufbauend haben wir dann mit dem 316 begonnen und haben uns überlegt bei den Tatbestandsvoraussetzungen hier, was können alles Fahrzeuge sein im Sinne des 316.
Das können eine ganze Reihe von Fahrzeugen sein, das können also neben den Autos insbesondere auch Fahrräder, das ist wirklich von praktischer Relevanz sein, Elektrorollstühle, möglicherweise sogar Inlineskates, hatten wir gesagt, dem Unterschied jetzt zu Kinderrollschuhen.
Wir hatten über den Begriff des Fahrzeugführens gesprochen und wir würden jetzt dann weitermachen sozusagen mit dem Merkmal § 316, in dem es heißt, wer im Verkehr, Klammerauf § 315 bis § 315d, was bedeutet dieser Verweis auf § 315 bis 315d,
der bedeutet, dass in § 316 theoretisch alle Verkehrsarten, die in § 315 fortfolgende beschrieben sind, mit erfasst werden, also neben dem Straßenverkehr auch der Schienen-, Wasser- und Luftverkehr.
Den Schienen-, Wasser- und Luftverkehr § 315 und 315a, den können wir hier ausklammern, auch der ist kein Prüfungsstoff und üblicherweise kein Leerstoff,
wobei die § 315 und § 315a strukturell ganz ähnlich aufgebaut sind wie die § 315b und § 315c, aber es kommen einfach im richtigen Leben wesentlich mehr Übertretungen,
das können Sie sich gleich vorstellen im Straßenverkehr vor, als im Luftverkehr, erstens gibt es mehr Autos als Flugzeuge,
zweitens ist es so, dass im Luftverkehr sehr häufig dann auch mehr oder weniger professionelle Teilnehmer sozusagen agieren, also von daher hat die praktische Bedeutung der Straßenverkehrsdelikte auch viel größer.
Wenn wir uns nun auf den Straßenverkehr kaprizieren, überlegen, was ist Straßenverkehr, dann ist es wichtig zu wissen bei § 316, in gleicher Weise übrigens auch bei § 315c oder § 142,
dass hier nur gemeint ist der öffentliche Straßenverkehr, also Straßenverkehr nicht sämtlicher, auch wenn das hier nicht so deutlich drin steht, sondern nur der öffentliche Straßenverkehr,
was gehört alles zum öffentlichen Straßenverkehr, nun gut zum öffentlichen Straßenverkehr gehören natürlich die öffentlichen Straßen,
so wie Sie sie kennen, Autobahnen, Landstraßen, Straßen in Städten oder dergleichen, zum öffentlichen Straßenverkehr würde aber im Zweifelsfall auch so etwas hier gehören,
ein Parkhaus oder ein Parkplatz vor allem im Supermarkt, wenn die sozusagen für jedermann zugänglich sind, also anders gewendet,
für den öffentlichen Straßenverkehr kommt es nicht etwa darauf an, wem die Verkehrsfläche gehört, ob das staatliche Verkehrsfläche ist oder Verkehrsfläche im Privatbesitz,
sondern es kommt darauf an, ob im Grunde genommen jeder ohne Beschränkungen oder ohne Vorauswahl einfahren darf,
also selbst bei einem Parkhaus, wo man vielleicht vorher eine Schranke irgendwie bedienen muss, ein Ticket lösen muss, wo es von daher schon eine Beschränkung gibt,
aber dieses Ticket macht ja jetzt keine, diese Schranke macht ja üblicherweise keine Berechtigungskontrolle.
Anders ist das, wenn Sie zum Beispiel auf dem Parkplatz wären vor dem Kollegenhaus, da gibt es ja auch eine Schranke, aber bei dieser Schranke kann nicht jeder einfach auf den Knopf drücken,
dass die Schranke hochgeht, sondern man braucht eine Parkkarte, besonders wichtige Leute wie ich haben so eine Parkkarte,
Sie brauchen eine Parkkarte, damit das dann hochgeht, oder Sie haben den Parkplatz eines Betriebes, wo eben dann zum einen vielleicht auch eine Kette davor ist mit einem Schloss,
wo Sie dann nur mit einem Schlüssel diese Kette wegmachen können und noch ein Schild da steht, kein öffentlicher Parkplatz, also das ist das Abgrenzungskriterium zum öffentlichen Straßenverkehr.
Das ist deswegen wichtig, weil zum einen natürlich denkbar wäre, wobei ich das jetzt eher für eine ungewöhnliche Konstellation halten würde,
dass es auch in einer Klausur mal heißt, auf dem Parkplatz vor dem Haus oder wie auch immer, es gibt ja Leute, die haben so richtig so Straßenähnliche Auffahrten,
also ein Freund von mir aus Schulzeiten, bei dem ist das so gewesen, wenn man zum Haus hochgefahren ist von der Hauptstraße her, das war richtig so eine Auffahrt,
die war fast so groß wie so eine Straße in der Tempo-30-Zone, eigentlich so breit und auch sehr, sehr lang, dann fuhren wir dann so an seinem Fußballplatz vorbei und so,
also das Vater hatte auch eine Kanzlei übrigens, also von daher sind Sie Jura, das ist coole Sache.
Natürlich könnte man sich sowas mal vorstellen, wobei dann eigentlich der Clou im Grunde genommen nur wert zu sehen, das ist kein öffentlicher Straßenverkehr und Sie sind dann mit der Prüfung relativ schnell fertig,
wahrscheinlicher ist es deswegen vielleicht für eine Prüfung, für eine Klausur, dass die Konstellationen haben, dass auf einem Parkplatz irgendwas passiert
und natürlich kann auch auf einem Parkplatz was passieren, man kann da betrunken fahren, man kann einen anderen beim Ausparken anfahren und dann anschließend gleich weiterfahren,
also sollte man natürlich nicht, aber kann man theoretisch, sowas kann passieren, dann könnte es ein 142 sein, also man kann solche Konstellationen basteln
und dann wäre es eben wichtig für Sie, dass Sie das schon vielleicht kurz als Problem aufwerfen, dass Sie sagen, naja das ist jetzt nicht so der Straßenverkehr hier irgendwie auf einer staatlichen Fernstraße gewesen,
das war der private Parkplatz vor allem im Supermarkt, aber das war ein Parkplatz, auf den jeder drauffahren konnte, drauffahren durfte, wo es keine Beschränkungen gab, darauf kommt es für den öffentlichen Straßenverkehr an,
das eben der Quivis ex Populo, um das ein bisschen hochdramend auszudrücken, dass also jeder Beliebige, der möchte hier letzten Endes drauffahren darf.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:43 Min
Aufnahmedatum
2012-11-07
Hochgeladen am
2012-11-07 16:18:14
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.