Herzlich willkommen zu unserer sechsten PÜ-Einheit in diesem Semester im Grundkurs Strafrecht
Vorab eine kurze Info für euch.
Entgegen dem Datum, das hier auf der Präsentation steht, zeichne ich das Ganze nicht Anfang
Dezember, sondern erst Anfang Januar 2022 auf, um quasi die Aufzeichnungen vollständig
zu haben und dementsprechend kann es passieren, dass ich an einzelnen Stellen
bisschen mit der zeitlichen Schiene durcheinander komme, dass ich dann
irgendwie was sage von wegen, das haben wir in der und der Einheit besprochen und
wenn ihr das hier nach Reihenfolge der Einheiten schaut, diese Einheit noch gar
nicht drankommt, dann bitte ich das zu entschuldigen, dann soll das so viel
heißen wie, das werden wir in Einheit so und so noch besprechen. Jetzt aber zu
Einheit 6. In der heutigen Einheit geht es um den Tatbestandsirrtum.
Wir haben uns in der letzten Einheit als kurzes Recap mit dem Vorsatz allgemein
auseinandergesetzt, haben dabei festgestellt, dass der Vorsatz nach
§15 StGB erforderlich ist und nur dann etwas anderes gilt, wenn im Gesetz
ausdrücklich die Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ist. Das sind dann
aber auch andere Dedikte in der Regel oder zumindest andere Absätze und
dementsprechend ist das auch eine komplett andere Prüfung.
Wir haben außerdem festgestellt, dass es verschiedene Vorsatzformen gibt, denn der
Vorsatz besteht aus zwei Elementen, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein
könnten. Es gibt zum einen das Wissenselement, das wir aus §16 StGB
ableiten, dazu werden wir uns heute näher mit dieser Norm auseinandersetzen.
Und zum anderen gibt es das Wollenselement, das wir aus §15 StGB
ableiten, bei dem ja drin steht, dass Vorsatz etwas anderes ist als
Fahrlässigkeit und Fahrlässigkeit sich gerade ja dadurch auszeichnet, dass man
den Erfolgseintritt nicht möchte, sondern nur versehentlich herbeiführt.
Und je nachdem wie stark diese Vorsatzelemente, diese beiden ausgeprägt
sind, gibt es verschiedene Vorsatzformen. Es gibt zum einen den Dolus directus
ersten grades, das ist die zielgerichtete Absicht, da ist das Wollenselement voll
ausgeprägt. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass das Wollenselement
einfach das Wissenselement überwiegt. Nein, das zeichnet die Absicht eigentlich
nicht aus, die Absicht zeichnet sich dadurch aus, dass das Wollenselement
voll ausgeprägt ist, sprich es kommt dem Täter gerade darauf an, den Erfolg
herbeizuführen bzw. die Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen.
Das kann auch ein notwendiges Zwischenziel für ein finales Endziel
sein, wie beispielsweise wenn man seine Erbtante umbringt, um an das Erbe zu
gelangen. Um an das Erbe zu gelangen, muss die Erbtante nun mal erst mal sterben,
das heißt als Kehrseite der Medaille, ich möchte dieses Erbe haben, steht da
automatisch mit drinnen, ich möchte, dass meine Oma stirbt oder in dem Fall die
Abtante was hier in meinem Beispiel, das ist Absicht im Sinne des Dolus direkt
des ersten Grades, das Wollenselement ist voll ausgeprägt.
Umgekehrt kann aber auch das Wissenselement voll ausgeprägt sein, das
heißt ich kann mir absolut sicher sein, wenn ich diese Handlung jetzt betreibe,
wenn ich diese Handlung jetzt durchführe, dann wird unser Opfer, wird mein Opfer
sterben beispielsweise. Wir hatten da in der letzten Woche den Fall mit dem
Piloten, der das Flugzeug immer fliegt und dementsprechend sicher stirbt, wenn die
Bombe in Reiseflughöhe explodiert und das ist der sogenannte Dolus direkt
des zweiten Grades oder auch das sichere Wissen für diejenigen, die sich mal
mit später mit Strafzumessung auseinandersetzen wollen, das ist auch
der vom Gesetz vorgesehene Regelfall des Vorsatzes, aus dem der Straf, der
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:46:53 Min
Aufnahmedatum
2022-02-08
Hochgeladen am
2022-02-09 09:26:04
Sprache
de-DE