6 - PÜ-Einheit 6 (Tatbestandsirrtum) [ID:40909]
50 von 612 angezeigt

Herzlich willkommen zu unserer sechsten PÜ-Einheit in diesem Semester im Grundkurs Strafrecht

Vorab eine kurze Info für euch.

Entgegen dem Datum, das hier auf der Präsentation steht, zeichne ich das Ganze nicht Anfang

Dezember, sondern erst Anfang Januar 2022 auf, um quasi die Aufzeichnungen vollständig

zu haben und dementsprechend kann es passieren, dass ich an einzelnen Stellen

bisschen mit der zeitlichen Schiene durcheinander komme, dass ich dann

irgendwie was sage von wegen, das haben wir in der und der Einheit besprochen und

wenn ihr das hier nach Reihenfolge der Einheiten schaut, diese Einheit noch gar

nicht drankommt, dann bitte ich das zu entschuldigen, dann soll das so viel

heißen wie, das werden wir in Einheit so und so noch besprechen. Jetzt aber zu

Einheit 6. In der heutigen Einheit geht es um den Tatbestandsirrtum.

Wir haben uns in der letzten Einheit als kurzes Recap mit dem Vorsatz allgemein

auseinandergesetzt, haben dabei festgestellt, dass der Vorsatz nach

§15 StGB erforderlich ist und nur dann etwas anderes gilt, wenn im Gesetz

ausdrücklich die Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ist. Das sind dann

aber auch andere Dedikte in der Regel oder zumindest andere Absätze und

dementsprechend ist das auch eine komplett andere Prüfung.

Wir haben außerdem festgestellt, dass es verschiedene Vorsatzformen gibt, denn der

Vorsatz besteht aus zwei Elementen, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein

könnten. Es gibt zum einen das Wissenselement, das wir aus §16 StGB

ableiten, dazu werden wir uns heute näher mit dieser Norm auseinandersetzen.

Und zum anderen gibt es das Wollenselement, das wir aus §15 StGB

ableiten, bei dem ja drin steht, dass Vorsatz etwas anderes ist als

Fahrlässigkeit und Fahrlässigkeit sich gerade ja dadurch auszeichnet, dass man

den Erfolgseintritt nicht möchte, sondern nur versehentlich herbeiführt.

Und je nachdem wie stark diese Vorsatzelemente, diese beiden ausgeprägt

sind, gibt es verschiedene Vorsatzformen. Es gibt zum einen den Dolus directus

ersten grades, das ist die zielgerichtete Absicht, da ist das Wollenselement voll

ausgeprägt. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass das Wollenselement

einfach das Wissenselement überwiegt. Nein, das zeichnet die Absicht eigentlich

nicht aus, die Absicht zeichnet sich dadurch aus, dass das Wollenselement

voll ausgeprägt ist, sprich es kommt dem Täter gerade darauf an, den Erfolg

herbeizuführen bzw. die Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen.

Das kann auch ein notwendiges Zwischenziel für ein finales Endziel

sein, wie beispielsweise wenn man seine Erbtante umbringt, um an das Erbe zu

gelangen. Um an das Erbe zu gelangen, muss die Erbtante nun mal erst mal sterben,

das heißt als Kehrseite der Medaille, ich möchte dieses Erbe haben, steht da

automatisch mit drinnen, ich möchte, dass meine Oma stirbt oder in dem Fall die

Abtante was hier in meinem Beispiel, das ist Absicht im Sinne des Dolus direkt

des ersten Grades, das Wollenselement ist voll ausgeprägt.

Umgekehrt kann aber auch das Wissenselement voll ausgeprägt sein, das

heißt ich kann mir absolut sicher sein, wenn ich diese Handlung jetzt betreibe,

wenn ich diese Handlung jetzt durchführe, dann wird unser Opfer, wird mein Opfer

sterben beispielsweise. Wir hatten da in der letzten Woche den Fall mit dem

Piloten, der das Flugzeug immer fliegt und dementsprechend sicher stirbt, wenn die

Bombe in Reiseflughöhe explodiert und das ist der sogenannte Dolus direkt

des zweiten Grades oder auch das sichere Wissen für diejenigen, die sich mal

mit später mit Strafzumessung auseinandersetzen wollen, das ist auch

der vom Gesetz vorgesehene Regelfall des Vorsatzes, aus dem der Straf, der

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:46:53 Min

Aufnahmedatum

2022-02-08

Hochgeladen am

2022-02-09 09:26:04

Sprache

de-DE

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen